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AK Tirol informiert: Seit Jänner 2008 Mehrarbeits-Zuschlag von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte  

14.01.2008
Ist der Mehrarbeitszuschlag mit anderen Zuschlägen zusammenzurechnen?

Nein. Stehen für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge zu, dann gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag, also etwa bei Überstundenarbeit nur der Zuschlag von 50 % und nicht etwa ein Zuschlag von 75 % (25 % Mehrarbeitszuschlag + 50 % Überstundenzuschlag).

zurück Seite Seite 1 Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor? Was versteht man unter „Mehrarbeit“? Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet? Muss der Arbeitgeber immer einen Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit zahlen? Wie ist der Mehrarbeitszuschlag abzugelten?
Ist der Mehrarbeitszuschlag mit anderen Zuschlägen zusammenzurechnen?
Darf die „vereinbarte“ Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten erhöht werden? Kann der Kollektivvertrag abweichende Regelung treffen? Wie sichere ich mich am Besten ab? weiter


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