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Der Dienstzettel | 28.01.2008
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| 28.01.2008 |
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Der Arbeitgeber ist per Gesetz zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet.
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| Da Beschäftigte keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, ist das Recht auf Ausstellung eines Dienstzettels besonders wichtig. Er dient der Beweissicherung. Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. |
| Der Mindestinhalt des Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Neben Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss darin der Beginn des Arbeitsverhältnisses stehen, bei Befristungen auch das Ende, die Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, der gewöhnliche Arbeitsort, allfällige Einstufungen in ein generelles Schema, die vorgesehene Verwendung, der Anfangsbezug und die Fälligkeit des Entgeltes, das Urlaubsausmaß, die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif bzw. Lehrlingsentschädigung oder Betriebsvereinbarung, sowie Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse. |
Vorsicht bei Abweichungen
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| Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Weisen Sie den Arbeitgeber auf derartige Abweichungen schriftlich per eingeschriebenem Brief hin und ersuchen Sie um Änderung. So entsteht nicht der Eindruck, dass sie die Abweichungen akzeptieren. |
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