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AK Tirol warnt vor Gewinnnachricht: „Schwein muss man haben“ – Wer anruft, zahlt
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| 04.03.2008 |
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| Eine besondere Dreistigkeit dabei ist, dass diese Gewinnbenachrichtigung gegen Schutzbestimmungen der aktuell novellierten Gewerbeordnung verstößt, die gerade mal ein paar Tage in Kraft ist und eigentlich den Absendern strenge Informationspflichten, insbesondere den Hinweis auf den Namen des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung, auferlegt. |
| Zudem fehlen Angaben, die der Charakterisierung der angebotenen Waren dienen. Da beim gegenständlichen Fall auch eine Reise beworben wird, müssten zudem die Firma sowie der Standort des Reiseveranstalters in der Gewinnbenachrichtigung aufscheinen. Weiter vermissen die AK-Konsumentenschützer einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufs im Rahmen der Veranstaltung. |
| Die AK Tirol rät daher Betroffenen sich nicht auf der angegebenen Telefonnummer zu melden und die Benachrichtigung im Papierkorb zu entsorgen um sich so weiteren Ärger zu ersparen. |
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