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Haftung für Schäden eines Lehrlings  

11.03.2008
Wo gehobelt wird fallen Späne! Anders ausgedrückt: Wer Fehler vermeiden will, muss zu Hause im Bett bleiben, denn Gefahren, etwas falsch zu machen und dadurch einen Schaden zu verursachen, lauern überall, ganz besonders im Arbeitsleben.

Das gilt auch für Lehrlinge: Die Einzelhandelskauffrau, die sich bei der Kasse vertippt, der Tischlerlehrling, der den Materialbedarf falsch berechnet, die Restaurantfachfrau, die den berühmten Stapel mit Tellern fallen lässt, der Kfz-Techniker-Lehrling, der auf Spritztour mit dem Kunden-PKW geht, und und und. Stellt sich also die Frage, in welchem Ausmaß ein Lehrling für den von ihm verursachten Schaden haftet, das heißt finanziell zur Verantwortung gezogen werden kann.

Dies hängt entscheidend davon ab, wie groß das subjektive Verschulden des Lehrlings am entstandenen Schaden ist. Die Höhe dieses Verschuldens wiederum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, in dem der Schaden entstanden ist. Es macht nämlich einen Unterschied, ob ein Lehrling gegen Ende der Lehrzeit bei einer Tätigkeit, die er perfekt gelernt hat und schon hunderte Male ausgeführt hat, etwas falsch macht oder ob einem Anfänger in den ersten Wochen der Lehrzeit bei einer noch völlig ungewohnten Arbeit ein Fehler unterläuft. Es sind also unter anderem folgende Fragen zu beantworten:

  • Hat der Lehrling den Schaden überhaupt verursacht?
  • War er für die Tätigkeit, bei der der Schaden passierte, ausreichend ausgebildet?
  • Hat er diese Tätigkeit schon oft selbstständig (und fehlerfrei) ausgeführt?
  • Musste er abschätzen können, wie leicht bei dieser konkreten Tätigkeit ein Fehler passieren kann?
  • Und und und …

Es geht also immer darum, ob dem Lehrling nach einem Schadensfall wirklich ein Vorwurf gemacht werden kann, dass er die ihm zumutbare Sorgfalt verletzt hat. Je nach dem Grad des Verschuldens unterscheidet man:

  • Vorsätzliche Schädigung: Das ist ein absichtlich herbeigeführter Schaden; da entsteht freilich volle Schadenersatzpflicht.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Schaden war zwar nicht beabsichtigt, hätte aber trotzdem bei zumutbarer Sorgfalt niemals passieren dürfen (etwa bei Schädigung unter Alkoholeinfluss). Da muss zumindest ein Teil oder gar der ganze Schaden getragen werden.
  • Leichte Fahrlässigkeit: Das Verschulden ist gering, obwohl der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Da muss der Lehrling maximal einen Teil des Schadens tragen.
  • Entschuldbare Fehlleistung: Gemeint sind Kleinigkeiten, wie sie beim Arbeiten eben vorkommen und praktisch unvermeidbar sind. Für solche Schädigungen entsteht generell keine Haftung.

Die genaue Klärung des im Einzelfall anzunehmenden Verschuldens (und damit der entstehenden Schadenersatzpflicht!) kann letztlich nur durch Gericht erfolgen. Ein Betrieb, der der Meinung ist, sein Lehrling muss ihm den von ihm verursachten Schaden ersetzen, wird den Lehrling also letztlich bei Gericht verklagen müssen. Der Richter stellt dann fest, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt, wenn ja in welchem Ausmaß und welche konkrete Schadenssumme der Lehrling zu tragen hat.
Da Lehrlinge ihren Beruf ja erst erlernen, haben sie hinsichtlich einer von ihnen zu tragenden Schadenersatzpflicht einen relativ guten Schutz. Trotzdem müssen sie sich freilich redlich bemühen, bei ihrer Arbeit die höchstmögliche Sorgfalt und Genauigkeit walten zu lassen.

Was tun, wenns passiert?
Wichtig ist vorerst, kein Schuldeingeständnis abzugeben. Sollte der Betrieb auf einer Schadenstragung durch den Lehrling bestehen, sollte dringend die Jugendabteilung der Arbeiterkammer aufgesucht werden – und zwar so schnell wie möglich!


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