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EuGH gibt AK Tirol Recht: Gemeinschaftswidrige Bestimmung beim Kinderbetreuungsgeld
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| 12.03.2008 |
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Der Europäische Gerichtshof hat in einem gerade veröffentlichten Urteil gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse die Rechtsansicht der AK Tirol zu 100 Prozent bestätigt und eine Bestimmung des österreichischen Kinderbetreuungsgeldgesetzes als gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat.
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Das Kinderbetreuungsgeldgesetz macht die Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes vom 2,5. bis 3. Lebensjahr des Kindes davon abhängig, dass der andere Elternteil ebenfalls Kinderbetreuungsgeld beansprucht.
Zweck dieser Bestimmung ist es, auch Väter zur Inanspruchnahme der Karenz zu bewegen und ihnen einen Anreiz zu bieten, ebenfalls die Kindesbetreuung in den ersten Lebensjahren ihres Kindes zu übernehmen. |
| Im konkreten Fall kam ein Tiroler Arbeitnehmer seinen väterlichen Pflichten nach und hatte sich von seinem österreichischen Dienstgeber für die ersten vier Monate nach der Geburt seiner Tochter karenzieren lassen, um sich in dieser Zeit um sein Kind zu kümmern. Da seine Lebensgefährtin in Deutschland berufstätig war, zog er während seiner Karenz zu ihr. Dort übernahm er die Betreuung des Kindes nach der Geburt übernommen und bezog das deutsche Erziehungsgeld. Im Anschluss daran ging die Kindesmutter in Karenz und die ganze Familie übersiedelte nach Tirol. Von diesem Zeitpunkt bis zum 2,5. Lebensjahr des Kindes bezog sie österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Ihr Antrag auf Verlängerung der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes über den 30. Lebensmonat des Kindes hinaus wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse abgewiesen, mit der Begründung, dass der Kindesvater kein österreichisches Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. |
| Auf Anfrage des Paares beim EU-Referat der AK Tirol, ob dies denn möglich sei, da der Vater ja auch in Karenz war, noch dazu bei einem österreichischen Dienstgeber, erfuhren sie, dass die TGKK nach österreichischem Recht zwar richtig entschieden habe, diese Bestimmung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes aber europarechtswidrig sei. So klärte sie Dr. Rief vom EU-Referat der AK Tirol auf, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob sich der Kindesvater während seiner Karenz in Österreich oder in einem anderen Land der EU um sein Kind kümmert. |
| Die AK Tirol erhob daher gegen den abweisenden Bescheid der TGKK Klage beim Landesgericht Innsbruck, brachte die Europarechtswidrigkeit dieser Bestimmung vor und behielt in erster Instanz Recht. Nach der Berufung durch die TGKK hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Nach nunmehr fast eineinhalbjähriger Verfahrensdauer hat der EuGH der AK Tirol vollinhaltlich Recht gegeben und die Kindesmutter hat Anspruch auf die verlängerte Dauer des Kinderbetreuungsgeldes. |
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