 |
|
 |
 |
 |
|
|
Besteuerung der gesetzlichen und freiwilligen Abfertigungen beim Arbeitnehmer
|
|
|
 |
Wie hoch werden gesetzliche Abfertigungen versteuert?
|
|
- Verbleiben im alten System: Die derzeit geltenden Bestimmungen für die Besteuerung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung gelten auch weiterhin. Die Abfertigung wird pauschal mit 6% besteuert, unabhängig von der Einkommenshöhe oder der Kinderzahl. Jene geringen Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, haben auch bei der Abfertigung keine Lohnsteuer zu bezahlen (Vervielfältigermethode). Beide Regelungen bleiben auch für die Zukunft aufrecht.
Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses geplant oder vom Arbeitgeber zugesagt wird, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor und die steuerliche Begünstigung steht nicht zu.
- „Abfertigung neu“ als Kapitalauszahlung: Die Zahlungen des Arbeitgebers an die MV-Kasse gelten bis höchstens 1,53% der Bruttolöhne und –gehälter (gem. § 49 ASVG) nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind daher nicht steuerbar. Würde der Arbeitgeber darüber hinausgehende Zahlungen an die MV-Kasse leisten (was praktisch für die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen sein dürfte), so wären diese Zahlungen wie ein normaler Arbeitslohn zu versteuern und sozial zu versichern. Zahlt die MV-Kasse an den Arbeitnehmer die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung, so werden pauschal 6% Lohnsteuer abgezogen.
- Verrentung der „Abfertigung neu“: Überträgt die MV-Kasse die angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung oder an eine Bank zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds, sind die daraus zu zahlenden Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze von der Lohnsteuer befreit. Ob dies im Endeffekt wirklich ein Vorteil ist, hängt ua von den dabei entstehenden Gebühren ab.
- Mit Ausnahme der 6%igen Lohnsteuer bei der Kapitalauszahlung sind sämtliche Ansparbeträge sowohl von der Kapitalertrags-, der Erbschafts- und Schenkungs-, der Versicherungssteuer sowie auch der Körperschaftssteuer (für die Mitarbeitervorsorge-Kassen) befreit.
|
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |