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Neue Auflösungsart von Lehrverhältnissen
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| 14.07.2008 |
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Schon bisher konnten Lehrverhältnisse entweder in beiderseitigem Einvernehmen von Lehrling und Lehrbetrieb (einvernehmliche Lösung) oder einseitig (durch den Lehrberechtigen = Entlassung bzw. durch den Lehrling = Austritt) aufgelöst werden.
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| Ab sofort gibt es eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Lösung eines Lehrvertrages. Es handelt sich um eine Art Kündigung, die den verharmlosenden Namen „Ausbildungsübertritt“ trägt. |
Mit dieser Variante hat das Gesetz einem alten Wunsch der Lehrbetriebe Rechnung getragen, Lehrverträge mit „unliebsamen“ Lehrlingen leichter lösen zu können.
Aus Sicht der Arbeiterkammer ist diese Neuerung weder sachlich notwendig noch organisatorisch vernünftig. Die AK hat sich deshalb massiv gegen die Einführung dieses „Ausbildungsübertritts“ ausgesprochen – leider ohne Erfolg. |
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