Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer/Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren sind es 30 Werktage (= 5 Wochen) pro Arbeitsjahr/Lehrjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres im selben Betrieb 36 Werktage (= 6 Wochen).

Beachten Sie:

  • Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr von Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf Kalenderjahr umgestellt werden.

  • Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Ihr Urlaub auch in reinen Arbeitstagen berechnet werden.
zum Seitenanfang

Urlaubskürzung bei Präsenz- und Zivildienst

Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (z. B. Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen. Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.

Der Tipp der AK:
Überprüfen Sie, ob bei kurzfristigen Einberufungen wirklich kein Urlaub abgezogen wurde. Beim Nachrechnen sollte beachtet werden, dass das Urlaubsjahr in vielen Fällen nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. (Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum in den Betrieb.)
Bild (keines)

zum Seitenanfang

Ersatzleistung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Urlaub nicht zur Gänze verbraucht, so steht eine Urlaubsersatzleistung zu. Für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr).

Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen.

Wurde bereits mehr Urlaub konsumiert als aliquot zugestanden wäre, ist bei unbegründetem Austritt oder berechtigter Entlassung das Entgelt, das Sie während des zu viel verbrauchten Urlaubs erhalten haben, sogar zurückzuzahlen.

Die Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.