Das Wichtigste zur AK-Wahl 2009 in Tirol

Wichtigster Unterschied zwischen der Arbeiterkammerwahl und einer Gemeinderats-, Landtags- oder Nationalratswahl ist der Ort der Stimmabgabe, und dass die Stimmabgabe über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich vom 2. bis 13. März 2009, erfolgt.

Tage und Zeiten der Stimmabgabe werden für jeden Sprengel von der Zweigwahlkommission festgelegt. Bei der Arbeiterkammerwahl ist der Beschäftigungsort und nicht der Wohnort für die Stimmabgabe maßgebend. Daneben gibt es bei der Arbeiterkammerwahl noch die Möglichkeit der Briefwahl.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeiterkammerwahl sind:

das Arbeiterkammergesetz und die Arbeiterkammerwahlordnung

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Wer kann wählen - Aktives Wahlrecht (§ 19 AKWO)

Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag (10. November 2008) kammerzugehörigen Arbeitnehmer. Dazu zählen seit 1. Jänner 2008 auch die freien Dienstnehmer. Im Sinne des AK-Gesetzes gelten als kammerzugehörige Arbeitnehmer auch Arbeitslose im Anschluss an eine zumindest zwanzigwöchige arbeiterkammerzugehörige Beschäftigung. Weiters sind Lehrlinge, Kindergeldbezieher, geringfügig Beschäftigte sowie kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, wahlberechtigt. Diese Wahlberechtigten müssen sich jedoch aktiv erfassen lassen. Das Mindestwahlalter wurde ersatzlos gestrichen.

Wer wird gewählt - Passives Wahlrecht (§ 29 AKWO)

Insgesamt werden 70 Kammerräte in die Vollversammlung der Tiroler Arbeiterkammer (§ 47 AKG) gewählt. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag (10. November 2008)

  1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und

  2. in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und

  3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
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Wählererfassung (§§ 20, 21 AKWO)

Jene Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages (November 2008) die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, werden über die verschiedenen Sozialversicherungsträger „automatisch" erfasst (d. h. die Wahlberechtigung wird gesetzlich vermutet).

Bei allen anderen Arbeitnehmern (Arbeitslose, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Kin-dergeldbezieher, Präsenz- und Zivildiener) hat das Wahlbüro zu prüfen, ob die AK-Zugehörigkeit zum Stichtag gegeben war. Dies geschieht mittels Zuschrift (= Einladung, die AK-Zugehörigkeit glaubhaft zu machen) und Prüfung der rückgesendeten Unterlagen.

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Hauptwahlkommission (§§ 4-6 AKWO)

Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden (Wahlkommissär) sowie weiteren zehn Mitgliedern. Sie hat die Wahl auszuschreiben, die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und die Wahlkreise sowie die Amtssitze der Zweigwahl- und Sprengelwahlkommissionen festzulegen. Sie bestimmt darüber hinaus auch die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel und ist für die Auflage der Wählerliste und allfälliger Einsprüche gegen die Wählerliste zuständig. Über die Wähl-barkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet die Hauptwahlkommission ebenso wie über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels.

Sie hat das Abstimmungsergebnis aller im Allgemeinen Sprengel persönlich abgegebenen Stimmen sowie der mittels Wahlkarten im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Hauptwahlkommission verlautbart das Wahlergebnis und weist die Mandate den wahlwerbenden Gruppen zu.

Zweigwahlkommissionen (§§ 7, 8 AKWO)

Die Zweigwahlkommissionen für die AK-Wahl 2009 bestehen jeweils aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern und sind für einen der Wahlkreise zuständig.

Die Zweigwahlkommissionen legen in ihrem Wahlkreis die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln fest. Sie geben die amtlichen Stimmzettel an die Sprengelwahlkommissionen aus und sind für die Auszählung der in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt persönlich abgegebenen Stimmen verantwortlich (ohne Allgemeinen Wahlsprengel-Wahlkartenwähler).

Sprengelwahlkommissionen (§§ 9, 10 AKWO)

Die Sprengelwahlkommissionen führen die Wahlen in den Betrieben (Betriebswahlsprengel) und dem Allgemeinen Wahlsprengel (diesem landesweiten Wahlsprengel sind alle Wahlberechtigten zugeteilt, die nicht in einem Betriebssprengel erfasst sind) durch. Die Mitglieder, die nicht AK-zugehörig sein müssen, werden vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt. Jede Kommission besteht zumindest aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen einer als Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt wird. Soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden.

Im Falle einer Verhinderung eines Mitgliedes übernimmt ein Ersatzmitglied dessen Funktion.

Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen.

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Beschlussfähigkeit der Sprengelwahlkommission (§ 14 AKWO)

Die Sprengelwahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleicheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Bei Verhinderung enes Mitglieds ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt. Einzige Beschlusskompetenz der Sprengelwahlkommission ist die Feststellung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wählers zur Stimmabgabe.

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Sitz der Sprengelwahlkommissionen (§ 10 AKWO)

Die Sprengelwahlkommission hat ihren Sitz im Wahllokal. Der Betriebssprengel kann jedoch mit Zustimmung der Zweigwahlkommission so aufgebaut sein, dass sich die Sprengelwahlkommission zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Wahllokalen befindet.

Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im All-gemeinen Wahlsprengel durchzuführen.

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Wahlzeugen (§ 38 AKWO)

Jede wahlwerbende Gruppe kann in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen entsenden. Diese Personen müssen nicht kammerzugehörig sein und sind bis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro schriftlich namhaft zu machen. Den Wahlzeugen wird vom Wahlbüro ein Ausweis ausgestellt, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen haben. Den anwesenden Wahlzeugen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

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Konstituierung und Angelobung der Sprengelwahlkommission (§ 13 AKWO)

Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Betriebssprengel und ihre Stellvertreter werden vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission angelobt. Die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels und ihre Stellvertreter werden vom Wahlkommissär angelobt und erhalten dabei die Wahlunterlagen. Sie haben in der Folge die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Sprengelwahlkommission bei der Aufnahme der Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und anzugeloben.

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Einrichtung der Wahlzellen (§ 36, 37 AKWO)

Jedes Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle haben, die so beschaffen ist, dass der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage inklusive dem erforderlichen Schreibmaterial auszustatten. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen.

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Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel (§ 39 AKWO)

Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen der Wahlordnung eingehalten werden. Er leitet zur festgesetzten Zeit den Wahlgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die Abstimmungsverzeichnisse, die amtlichen Stimmzettel sowie die leeren Wahlkuverts, prüft, ob die Wahlurne unbeschädigt ist und öffnet die Einwurfsöffnung.

Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, dem Wahlkommissär und seinem Stellvertreter, dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter sowie dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden.

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Wahlzeiten (§ 33 AKWO)

Für die Wahl in den Betriebswahlsprengeln sind die von der Zweigwahlkommission festgelegten Zeiten für die Stimmabgabe (Wahlzeiten) von der jeweils zuständigen Sprengelwahlkommission strikt einzuhalten. Eine Verkürzung oder Änderung der Wahlzeiten ist auf keinen Fall zulässig.

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Ausübung des Wahlrechts (§ 45 AKWO)

Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler können sich von einer Begleitperson bei der Wahlhandlung helfen lassen.

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Feststellung der Identität des Wählers (§ 43 AKWO)

Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission den Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.

Als Identitätsnachweis kommen in Frage: Pass, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, Geburtsurkunde etc. Kann sich ein Wähler nicht ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei anwesende Zeugen nachweisen kann. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

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Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission (§ 44 AKWO)

Die Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie den allenfalls anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.

Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muss vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist endgültig. Sie ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu

Achtung: Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt wurde, dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels zugelassen werden. Diese können per Post (Briefwahl) oder vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission ihre Stimme abgeben.

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Beurkundung des Wahlablaufes in den Wahlsprengeln (§ 48 AKWO)

Unmittelbar nach Ablauf der Wahlzeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur noch die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sowie die Wahlzeugen verbleiben.

Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges ungeöffnet zu bleiben. Ihre Einwurfsöffnung ist jeweils nach der Beendigung der Wahlzeiten an jedem Wahltag zu verschließen und zu versiegeln. Die Urne ist vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission sicher aufzubewahren. Bei Fortsetzung der Wahl ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist.

Achtung: Die Sprengelwahlkommissionen dürfen keine Auszählung der Stimmen vornehmen! Das obliegt allein der Zweigwahlkommission.

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Weiterleitung der Wahlunterlagen (§ 49 AKWO)

Nach Ende der Wahl im jeweiligen Betriebswahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie die Wahlniederschriften, die Wählerliste und die Abstimmungsverzeichnisse an die zuständige Zweigwahlkommission weiterzuleiten.

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Durchführung der Wahl im Allgemeinen Sprengel (§ 39 AKWO)

Die Wählerliste des Allgemeinen Sprengels steht den Wahlkommissionen mittels EDV zur Verfügung. Das bedeutet, dass die für Tirol vorgesehenen Wahlkommissionen eine Online-Verbindung zum Wahlbüro und somit einen gleichzeitigen Zugriff auf die Wählerlisten haben. Mittels Eingabe in den Computer wird von der Sprengelwahlkommission in der Wählerliste ein Zeichen gesetzt, sobald ein Wähler seine persönliche Stimmabgabe vorgenommen hat. Diese Eingabe ist von der Wahlkommission nicht mehr änderbar und für die anderen Kommissionen des Allgemeinen Sprengels gleichzeitig ersichtlich. N-ben der Zugriffsmöglichkeit auf die Wählerliste des Allgemeinen Sprengels haben die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Sprengels auch die Möglichkeit, Einsicht in die Wählerlisten der Betriebswahlsprengel zu nehmen. Dies ist deshalb vorgesehen, damit sie im Falle einer persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem Betriebswahlsprengel dessen Berechtigung erkennen und elektronisch seine Stimmabgabe festhalten können. Damit wird die Möglichkeit ausgeschaltet, dass es zu einer doppelten Stimmabgabe kommen kann.

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Wahlvorgang im Allgemeinen Sprengel (§ 39 AKWO)

Falls ein Wähler eine Wahlkarte in das Wahllokal mitbringt, ist ihm diese vom Vorsitzenden der Wahlkommission abzunehmen. Die Wahlkarte ist zu öffnen, der darin befindliche Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe sind dem Wähler auszuhändigen. Fehlt der Stimmzettel oder das Kuvert, sind dem Wähler nach Überprüfung seiner Wahlberechtigung (per EDV) ein leeres Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der automatisationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die automatisationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach Ab-schluss der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen zu sperren. Dazu wird den Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission vom Wahlbüro ein Passwort zugeteilt, so dass es nur ihnen möglich ist, in die Datenbank mit den Wählerlisten einzusteigen. Die Datenbank ist so aufgebaut und gesichert, dass von den Wahlkommissionen außer der Registrierung der Stimmabgabe eines Wählers keine Veränderungen vorgenommen werden können.

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Stimmenauszählung (§§ 51, 52 AKWO)

Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Die im Postweg abgegebenen Stimmen werden täglich nach Eingangsdatum sortiert und sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung aufbewahrt. Nach Ende des gesamten Wahlzeitraums (Schließung des letzten Wahllokals) werden die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten hinsichtlich der auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in die Wählerliste als Wahlkartenwähler geprüft. Wird dabei festgestellt, dass die Wahlkarte eines Wählers vorhanden ist, dessen persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste bereits verzeichnet ist, so ist diese ungeöffnet auszuscheiden.

50 Kuverts werden nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag aufbewahrt und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten gemischt und erst anschließend ausgezählt. Verspätet einlangende Wahlkarten werden ungeöffnet ausgeschieden.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Wahlbüro der AK-Tirol in der Maxi-milianstraße 7, 6010 Innsbruck unter der Telefonnummer 0800-225522-2009 gerne zur Verfügung.

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In den Bezirken stehen Ihnen folgende Personen für Auskünfte zur Verfügung:

Geschäftsstellen der AK Ansprechperson
Innsbruck-Stadt Maximilianstraße 7 6010 Innsbruck Tel.: (0512)5340 – 2009 Wahlbüro
Innsbruck-Land Moritzenstraße 1 6410 Telfs Tel.: (05262)62268-3850 Alois Gasser
Imst Rathausstraße 1 6460 Imst Tel.: (05412)63373-3150 Mag. Günter Riezler
Kitzbühel Rennfeld 13 6370 Kitzbühel Tel.: (05356)66655-3250 Ludwig Brettbacher
Kufstein Praxmarerstraße 4 6330 Kufstein Tel.: (05372)62701-3350 MMag. Georg Ritzer
Landeck Malser Straße 11 6500 Landeck Tel.: (05442)62458-3450 Mag. Peter Comina
Lienz Beda-Weber-Gasse 22 9900 Lienz Tel.: (04852)62474-3550 Mag. Wilfried Kollreider
Reutte Mühler Straße 22 6600 Reutte Tel.: (05673)62214-3650 Mag. Martin Soucek
Schwaz Münchner Straße 20 6130 Schwaz Tel.: (05242)62379-3750 Mag. Andreas Herzog