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Defektes Weihnachtsgeschenk: Gewährleistung besser als Garantie
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| 07.01.2004 |
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| Gewährleistung |
Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Der Käufer sollte daher die Behebung eines Fehlers als Gewährleistung geltend machen, weil er dabei meist besser dran ist als bei der Garantie. Die Frist für die Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Gegenstandes. In den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war. Tritt ein Fehler auf, hat der Verkäufer das Recht, zunächst die Nachbesserung, also Reparatur oder Austausch, zu versuchen. Wird die Nachbesserung nicht in angemessener Zeit durchgeführt, wird sie abgelehnt oder bleibt sie erfolglos, stehen dem Käufer das Rechte der Minderung oder das Recht der Wandlung zu, je nach seiner Wahl.
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Minderung bedeutet, er verlangt einen Teil des Kaufpreises zurück.
Wandlung bedeutet, den Kaufvertrag rückabwickeln. Der Konsument gibt die gekaufte Sache zurück und erhält den gesamten Kaufpreis. Gutscheine muss man sich nicht gefallen lassen. |
Garantie
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| Bei der Garantie steht der Unternehmer freiwillig für Mängel der Ware gerade. Die Garantie ist also eine zusätzliche freiwillige Leistung, meistens des Herstellers, aber auch durchaus des Verkäufers. Sie gilt auch für Fehler, die nicht bereits bei Übergabe vorhanden waren. Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, reicht das Recht des Käufers meistens nicht so weit wie bei der Gewährleistung. Meistens geht die Garantie nur auf Reparatur, nicht aber auf Rückabwicklung des Vertrages. Die Garantie kann außerdem mit bestimmten Kostenübernahmen für Transport oder Fehlersuche durch den Käufer verbunden werden. Die Frist für die Garantie kann der Hersteller oder Verkäufer frei wählen. |
Ärger mit der Videokamera
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Sie haben zu Weihnachten von Ihrer Frau eine Videokamera bekommen, haben sie kaum benützt und erst im Frühsommer im Urlaub bemerken Sie, dass die Kamera nicht richtig funktioniert. Lassen Sie sich nicht einreden, den Fehler über Garantie reparieren zu lassen. Denn dann kann es passieren, dass Sie nach den Garantiebedingungen doch einen Teil der Reparaturkosten, Transportkosten oder Kosten für die Fehlersuche bezahlen müssen.
Bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware auftauchen, wird vermutet, dass sie von Anfang an vorhanden waren und es sich damit um Gewährleistungsmängel handelt. Das Gegenteil müsste der Verkäufer beweisen. Das heißt für den Fall mit der Videokamera: Die Fehlfunktion hat sich fünf Monate nach Erhalt der Videokamera herausgestellt. Es wird nach den Regeln der Gewährleistung vermutet, dass dieser Fehler wenigstens im Ansatz bereits bei Erhalt der Videokamera vorhanden war. Gelingt dem Verkäufer nicht der Beweis des Gegenteils, haben Sie Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Austausch des Geräts bzw. danach auf Wandlung. Sollte die Fehlfunktion der Kamera erst ein Jahr nach Erhalt bemerkt werden, kann nach wie vor ein Gewährleistungsanspruch gestellt werden, da die Frist zwei Jahre beträgt. Allerdings müssen Sie als Konsument beweisen, dass dieser Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. |
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