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Zwischenbilanz im Kreditskandal: Bisher mehr als 500.000 Euro rückerstattet
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- Viel wurde bislang erreicht, mehr als 500.000 Euro wurden durch die Hilfe der Arbeiterkammer Tirol den AK-Mitgliedern von den Banken erstattet.
- OGH Urteil bestätigt Rechtsansicht der AK Tirol: Die von den Banken verwendeten Klauseln sind unzulässig.
- Entscheidung des OGH zur Verjährung ist falsch.
- Der Rückzug auf die formale Position, der berechtigte Anspruch eines Kunden sei verjährt, wäre angesichts der von den Banken zu Unrecht lukrierten Beträge unseriös.
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Seit die Arbeiterkammern aufgedeckt haben, dass bei Kreditverträgen, die vor dem 1. März 1997 abgeschlossen wurden, die Zinsen zwar angehoben, aber nicht in ausreichendem Umfang gesenkt wurden, ist auch die AK Tirol mit Kreditunterlagen verunsicherter Konsumenten überschwemmt worden.
Hunderte von Kredite wurden von den Experten zwischenzeitlich überprüft und mehr als 500.000 Euro ( 6,68 Millionen Schilling) für die Mitglieder der AK Tirol erfolgreich von den Banken zurückgefordert.
In Tirol haben sich bislang die meisten Banken gesprächsbereit gezeigt. Zwar wurde eine rechtliche Verpflichtung zur Erstattung der errechneten Geldbeträge nicht anerkannt, den Forderungen der AK wurde jedoch unter dem Aspekt der Kulanz größtenteils entsprochen. So konnten hohe Beträge, die von den Banken widerrechtlich durch Verrechnung unzulässig hoher Zinsen lukriert wurden, für die Mitglieder zurückgeholt werden.
Banken haben zu ihren Gunsten Zinsen erhöht und zu Lasten der Kunden nicht ausreichend oder gar nicht gesenkt.
Die meisten Darlehens- und Kreditverträge werden mit sogenannten variablen Zinsen abgeschlossen. Die Verträge beinhalten also eine sogenannte Zinsanpassungsklausel. Mit diesen Klauseln räumt sich das Kreditinstitut das Recht ein, die vom Kunden zu zahlenden Zinsen aufgrund von Änderungen auf dem Kapital- und Geldmarkt anzupassen. Ab 1. März 1997 wurde § 6 Abs. 1 Ziffer 5 des KSchG, der die Regelung für einseitige Preis-änderungen des Unternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält und an dem sich die Klauseln der Banken zu orientieren haben, präziser gefasst.
Aber auch schon für die alte Fassung des Gesetzes galt, dass eine Klausel im Vertrag, die es dem Unternehmer erlaubt eine Erhöhung des Preises einseitig vorzunehmen, nur dann wirksam ist, wenn die Umstände, die zur Preiserhöhung berechtigen, klar umschrieben sind.
Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst bestätigt: Er stellt fest, dass auch unter der alten Fassung des Gesetzes, die bis 1. März 1997 galt, eine generalklauselartige Umschreibung der Umstände für Zinserhöhungen nicht zulässig war. Die Banken hatten allerdings immer behauptet, die Änderung des Gesetzes zum 1. März 1997 habe die Rechtslage geändert, bei Kreditverträgen vor diesem Datum seien generalklauselartige Formulierungen zulässig gewesen. Dementsprechend finden sich auch in fast allen überprüften Verträgen, die vor dem 1. März 1997 abgeschlossen wurden, Zinsanpassungsklauseln mit nur sehr allgemein formulierten Voraussetzungen für die Anpassung der Zinsen, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Ziff. 5 KSchG auch in seiner alten Fassung vorliegt.
Außerdem haben die Banken die allgemeine Fassung dieser Klauseln dazu ausgenutzt, die Zinsen zwar zu erhöhen, aber nicht zu senken. Es war üblich, wenn die Refinanzierungskosten gestiegen sind, dies durch Erhöhung der Sollzinsen sofort an die Kunden weiterzugeben, Senkungen der Refinanzierungskosten wurden jedoch entweder zeitlich verzögert, nur teilweise oder gar nicht weitergegeben.
Diese unzulässige Vorgangsweise wirkte sich insbesondere in den Jahren 1992 bis 1997 drastisch aus. Die Banken haben dadurch den ursprünglich vereinbarten Zinssatz zu ihren Gunsten verändert.
Dies ist an Abb. 1 ablesbar. Sie zeigt die Entwicklung jener Indikatoren, die für die Refinanzierungskosten der Banken maßgeblich waren. Zwischen 1992 und 1997 sind diese Werte drastisch gesunken. Die Banken selbst konnten also zu niedrigen Zinsen Geld "einkaufen" und haben diese Ersparnisse nicht an die Kunden durch Zinssenkungen weitergeben obwohl bei Erhöhung diese Indikatoren die Zinsen der Kunden gestiegen sind. Diese Vorgehensweise ist unzulässig und führt zu einer unberechtigten Bereicherung der Banken. |
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