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Hotel überbucht, Lärm, ... Verlangen Sie Ihr Geld zurück  

18.08.2004
Die Konsumentenschützer der AK Tirol registrieren einen Anstieg der Beschwerden über verpatzte Urlaubsfreuden: Hotelumbuchungen, statt Meerblick Sicht auf Mülltonnen im Hinterhof, statt Ruhe und Erholung Baulärm, statt Hotel am Meer ein Kilometer Fußmarsch bis zum Strand. Nicht immer wird am Urlaubsort gehalten, was der Prospekt versprochen hat. Solche Flops müssen nicht einfach hingenommen werden. Der AK-Tipp: Verlangen Sie vom Reiseveranstalter Geld zurück!

Was tun bei Umbuchung in anderes Hotel?

In jedem Vertragsverhältnis ist es unzulässig, einseitig die bereits vereinbarten Leistungen zu verändern. Dies gilt auch für den Reiseveranstaltungsvertrag. Um eine solche einseitige Änderung handelt es sich aber, wenn der Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt ein anderes als das ursprünglich gebuchte Hotel als Reiseziel mitteilt. Leider hat der Reisende in der Praxis nur die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder das andere Hotel zu akzeptieren. Sollte er sich zum Rücktritt entschließen, darf der Veranstalter keine Stornokosten verrechnen. Sollte das angebotene Hotel eine niedrigere Qualitätsstufe aufweisen, so muss dem Reisenden die Differenz erstattet werden. Aber Vorsicht: Der Vorbehalt sollte vor Antritt der Reise deponiert werden.

Was tun bei Hotelüberbuchung?

Gerade in beliebten und stark frequentierten Urlaubsländern kommt es immer wieder zu Hotelüberbuchungen. Urlauber werden meist noch groggy von der Reise in ein anderes als das vereinbarte Hotel gebracht. Auch hier gilt: Der Veranstalter darf die vereinbarte Leistung nicht einseitig verändern. Auch eine Hotelüberbuchung ändert daran nichts. Sollte das Ersatzhotel die gleiche Ausstattungskategorie mit vergleichbarer Lage haben, kann der Urlaub unbeschwert verbracht werden. Mit einem qualitativ minderwertigen Ersatzquartier oder einer schlechteren Lage brauchen Sie sich jedoch nicht abspeisen lassen. Schließlich haben Sie eine bestimmte Leistung gebucht und auch bezahlt. Nach Ende des Urlaubes können Sie eine sogenannte Preisminderung geltend machen. Sie sollten das Ersatzhotel nur unter Vorbehalt mit dem Hinweis auf die Reisepreisminderung akzeptieren.

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