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Eigentümerpartnerschaft
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Die beiden sind verliebt wie am ersten Tag und haben auch schon genug Startkapital gespart. Das Paar will zwar noch nicht heiraten, aber zusammenziehen. Und das am besten gleich in das eigene Nest - die eigenen vier Wände. Klein, aber unser. Was bis jetzt nicht möglich war, geht seit 1. Juli 2002 auch ohne Trauschein: Lebensgefährten können im Rahmen der Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Aber Vorsicht: Was passiert, wenn die Liebe vergeht und die Trennung ins Haus steht? Oder wenn ein Partner stirbt?
Bisher konnte nur eine einzelne Person bzw. Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Das neue Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass "zwei beliebige physische Personen gemeinsam Wohnungseigentum" erwerben können. Und zwar unabhängig davon, ob diese "Partner" verheiratet, verwandt oder dergleichen sind. Dabei sind die verschiedensten Konstellationen möglich - von Geschwistern bis hin zu Studienkollegen.
Die Partner müssen Eigentümer eines halben Anteils sein und die Anteile dürfen nur gemeinsam belastet, oder verkauft werden. Bei einem Exekutions-verfahren kann auch nur in den gemeinsamen Anteil vollstreckt werden. Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand und dürfen über die Nutzung des Wohnungseigentums nur gemeinsam verfügen.
Aber Vorsicht: Der Teufel steckt im Detail. Zum Schutz vor späteren Auseinandersetzungen, die sich gerade im Bereich des Wohnens existenzgefährdend auswirken können, empfiehlt die AK Tirol dringend, bereits bei Begründung der "Eigentümerpartnerschaft" eine vertragliche Regelung für den Todesfall und den Fall der Auflösung der Partnerschaft zu treffen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, soweit die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nicht beschränkt werden. |
Todesfall - Und dann?
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| Stirbt ein Partner können sich für Eigentümerpartner, die weder Ehegatte noch sonst pflichtteilsberechtigt (etwa Kind des Verstorbenen) sind, enorme Vermögensnachteile ergeben. Sofern schriftlich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, muss der überlebende Partner - unabhängig davon, welchen Beitrag er selbst zur Anschaffung der Wohnung geleistet hat - an die Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn er die gesamten Anschaffungskosten alleine getragen hat. In allen Fällen, in denen Eigentümerpartner dem nicht pflichteilsberechtigten Überlebenden eine derartige Zahlung ersparen wollen, muss bereits zu Lebzeiten schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen werden. |
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