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Der Mietvertrag  

Wegfall des Rechtes des Mieters, ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen

Infolge der gänzlichen Herausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern aus dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wurde den Mietern solcher Objekte auch das ihnen nach bisheriger Rechtslage zustehende Recht genommen, ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig (nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist) aufzukündigen. Ist eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Zeit nicht möglich, wäre der Mieter nunmehr gezwungen, den Mietzins bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit zu bezahlen, selbst wenn überhaupt kein Bedarf an der Wohnung mehr besteht. Aus Sicht der AK Tirol ist daher Mietern von derartigen Objekten dringend zu empfehlen, sich bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages ein - zumindest der bisherigen Rechtslage entsprechendes - vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen zu lassen.

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