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Der Mietvertrag
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Wegfall des Eintrittsrechtes im Sinne des § 14 MRG
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Mit der aktuellen Gesetzesänderung wurde bei Ein- und Zweifamilienhäusern auch das bestimmten Personen (so etwa Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindern) bisher zustehende Recht beseitigt, im Falle des Todes des Mieters in den bestehenden Mietvertrag einzutreten, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gelebt haben. Um diese Personen vor der nunmehr im Falle des Todes des Mieters bestehenden Gefahr der Obdachlosigkeit zu schützen, wäre daher jedenfalls eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag aufzunehmen, wonach diesen Personen ein entsprechendes Eintrittsrecht eingeräumt wird.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol hat für ihre Mitglieder drei Mustermietverträge ausgearbeitet: das Muster "A" für die klassische Mietwohnung, das Muster "B" für gemietete Eigentumswohnungen, die in Gebäuden gelegen sind, die auf Grund einer nach dem 8.5.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind und das Muster "C" für (Eigentums)Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. sogenannten "Ein- und Zwei-Objekt-Häusern". Diese Muster können auch unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 22 55 22 -1718 angefordert werden. |
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