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Der Mietvertrag
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Der schriftliche Mietvertrag sollte eigentlich dazu dienen, klare und geordnete Rechtspositionen für jeden der Vertragsparteien zu schaffen, um mögliche Störungen von vornherein auszuschließen.
Für die Formulierung und inhaltliche Gestaltung der Bestimmungen eines Mietvertrages besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. |
Die Lehre versteht darunter,
- dass es den Vertragspartnern freisteht, Verträge abzuschließen (Abschlussfreiheit),
- frei die Form zu wählen - schriftlich oder mündlich abzuschließen (Formfreiheit),
- den Inhalt eines Vertrages frei zu vereinbaren (Gestaltungsfreiheit) und
- gemäß den getroffenen Vereinbarungen das Vertragsverhältnis zu beenden oder einvernehmlich aufzulösen (Aufhebungsfreiheit)
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Diese an sich bestehende Vertragsfreiheit wird bereits durch die mietrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eingeschränkt. Sofern das Mietrechtsgesetz (MRG) Anwendung findet, sind insbesondere auch dessen - weitgehend zwingenden - Bestimmungen zu beachten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen können nicht durch einen Vertrag abgeändert werden.
Ein schriftlicher Mietvertrag kommt rechtswirksam zu Stande, sobald beide Vertragspartner, also Vermieter und Mieter, das Vertragswerk unterfertigt haben.
Der Mietvertrag ist jedenfalls auch ohne Beglaubigung der Unterschrift (= Beurkundung der Echtheit der Unterschriften) rechtswirksam und damit gültig.
Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag kommt mit der beiderseitigen Zusage, den Mietgegenstand zu vermieten und zu mieten und mit der Einigkeit über die Höhe des Mietzinses zu Stande.
Auch alleine die Tatsache, dass der Mieter die Wohnung des Vermieters bewohnt und der Vermieter im Gegenzug dafür Miete annimmt, zeugt von einem gültig geschlossenen Mietvertrag. |
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