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Beendigung von Versicherungsverträgen
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| 13.08.2004 |
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Form der Kündigung:
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| Kündigungsschreiben eines Verbrauchers brauchen, um rechtswirksam zu sein, nicht eingeschrieben aufgegeben werden. Dennoch empfiehlt die AK Tirol, derartig wichtige Schreiben jedenfalls eingeschrieben zu versenden, um den Zugang des Schreibens zum Versicherer beweisen zu können. Fertigen Sie daher stets eine Kopie der Kündigung an, die Sie zusammen mit dem Aufgabeschein aufbewahren. Eine Kündigung per Fax ist zwar grundsätzlich möglich, Sie können aber den Zugang der Kündigung zum Versicherer im Streitfall nicht beweisen (Bei der Kündigung von Versicherungsverträgen außerhalb der beiden oben geschilderten gesetzlichen Möglichkeiten ist bei Kündigungen per Fax Vorsicht geboten. Wenn in Versicherungsbedingungen Schriftlichkeit für Vertragskündigungen vorgesehen ist, reicht eine Kündigung per Fax nach der derzeitigen Rechtssprechung nicht aus). |
Prämiennachlässe:
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Bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages vor dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer fordern Versicherungsanstalten eingeräumte Prämiennachlässe zurück, die sie im Hinblick auf die längere Vertragslaufzeit eingeräumt haben.
Die AK Tirol empfiehlt, vor der Kündigung eines Versicherungsvertrages mit dem Versicherer in Kontakt zu treten und die voraussichtliche Höhe der Nachforderung zu eruieren.
Vorgangsweise bei abgelaufenen Verträgen:
Versicherungsverträge, die eine bestimmte Dauer aufweisen, enden mit Ablauf automatisch ohne Kündigung. In sehr vielen Versicherungsbedingungen findet sich aber die Bestimmung, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer Frist (auch sie findet sich in den Bedingungen) gekündigt wird. Diese Verlängerungsklausel ist überaus praktisch, weil nur sehr wenige Versicherungsnehmer den Ablauf ihrer Versicherungsverträge im Auge behalten und daher dem Risiko ausgesetzt wären, plötzlich ohne Versicherungsschutz dazustehen, weil sie auf die neuerliche Abdeckung eines Risikos vergessen haben. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Vertrag, der sich auf Grund einer Verlängerungsklausel in den Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert hat, von einem Verbraucher nicht dennoch „gekündigt“ werden kann:
In einem solchen Fall bietet das Konsumentenschutzgesetz eine Lösung an:
Dieses bestimmt in § 6 Abs. 1 Zif. 2, dass Vertragsbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher unverbindlich sind, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, daß der Verbraucher bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen wird und zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. Endet daher ein Versicherungsvertrag z. B. am 17. 6. 1999 durch Zeitablauf und ist in den Bedingungen vereinbart, dass sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt, so muss der Versicherer den Versicherungsnehmer zeitgerecht vor Beginn dieser Frist darauf hinweisen, daß eine Kündigung notwendig ist um die Verlängerung des Vertrages zu verhindern. |
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