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Beendigung von Versicherungsverträgen
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| 13.08.2004 |
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Mit dieser Kurzdarstellung soll der Konsument in die Lage versetzt werden, selbstständig die Möglichkeit der Kündigung von Versicherungsverträgen zu prüfen und die Kündigung selbstständig auszusprechen.
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Grundsätzlich sind Verträge, die zwischen zwei Parteien für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurden nur dann auflösbar, wenn beide Parteien mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden sind.
Bei Versicherungsverträgen, die von einem Konsumenten abgeschlossen worden sind, wurden durch die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes 1994 allerdings zwei Ausnahmen eingeführt, unter bestimmten Voraussetzungen besteht daher ein Kündigungsrecht, also die Möglichkeit zur einseitigen Vertragsaufhebung: |
1.) Abschluss des Vertrages vor dem 1.4.1994:
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Diese Verträge können vom Verbraucher unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode im Jahr 2000 gekündigt werden. Endet die Versicherungsperiode am 31.12. d. J., dann kann die Kündigung erstmals bereits zum 31.12.1999 erfolgen. Die Kündigung kann zum Ende jeder weiteren Versicherungsperiode, ebenfalls mit einer Frist von 6 Monaten, ausgesprochen werden.
Berechnung der 6-monatigen Frist (Kündigung muss vor Fristbeginn beim Versicherer einlangen):
Für die Berechnung der 6-monatigen Kündigungsfrist ist die Versicherungsperiode maßgeblich. Das ist der Zeitraum, für den die Versicherungsprämie bezahlt wird. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde, handelt es sich um den Zeitraum eines Jahres. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten bezahlt. Wird vom Versicherungsnehmer die Hauptfälligkeit eines Vertrages verlegt (z. B. der Versicherungsnehmer möchte die Prämien im Mai bezahlen, weil er eine Sonderzahlung erhält), berührt dies die Versicherungsperiode nicht.
Die Berechnung der Frist erfolgt nach Monaten. Der Fristbeginn ist derart zu ermitteln, dass vom Fristende, das bekannt ist, da es dem Ende der Versicherungsperiode entspricht, 6 Monate zurückgerechnet wird auf den Tag, der dem Tag entspricht (z. B.: Ende der Frist 16.12.; Beginn des Fristenlaufes 16.6., Eingang der Kündigung beim Versicherer spätestens am 15.6.); wenn die Frist mit einem Tag endet, den jener Monat, in dem die Frist beginnt, nicht aufweist, so ist der letzte Tag des Monats erster Tag der Frist (z. B. Ende der Frist 31.8., Beginn der Frist 28.2.). Würde der Fristbeginn auf einen Feiertag (auch Sonntag) fallen, so ist der vorherige Werktag der erste Tag der Frist.
Beispiel a)
Vertragsdauer vom 1.2.1992 bis 31.1.2002;
Ende der Versicherungsperiode ist der 31.1. eines jeden Jahres; Kündigung des Vertrages erstmals zum 31.1.2000 möglich; Fristbeginn am 31.7.99, Kündigungsschreiben muss spätestens am 30.7.1999 beim Versicherer eingehen.
Beispiel b)
Vertragsdauer vom 14. 6. 1991 bis 30. 6. 2001;
Ende der Versicherungsperiode ist der 30.6. eines jeden Jahres. Es ergibt sich am Beginn der Vertragslaufzeit ein „Rumpfzeitraum“ vom 14.6. 1991 bis zum 30.6.1991, für den die Prämie anteilig bezahlt wird. Danach wird die Prämie vom Versicherer jeweils für die Dauer eines Jahres (also vom 1.7. d. J. bis zum 30.6. des Folgejahres) vorgeschrieben. Fristbeginn am 30.12.99, Kündigungsschreiben muss spätestens am 29.12.1999 beim Versicherer eingehen. |
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