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Inkassokosten immer genau prüfen!  

Immer öfter bekommen es säumige Schuldner mit Inkassobüros zu tun. Diese werden von Unternehmen eingeschaltet, um offene Geldforderungen einzutreiben. Diese außergerichtliche und zumeist kostspielige Betreibungsmaßnahme ist zwar zulässig, aber nicht in jedem Fall und nicht immer sind die Inkassokosten in der geforderten Höhe vom Konsumenten zu zahlen.

Seit 1. August 2002 gibt es eine gesetzliche Regelung, die unter anderem auch bezweckt, die Unsicherheit darüber zu beseitigen, inwieweit Inkassokosten vom Konsumenten zu bezahlen sind. Voraussetzung dafür ist zunächst immer, dass die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht und sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet, dh. trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt hat. Aber auch wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, sind die Inkassokosten nicht in jedem Falle in der geltend gemachten Höhe vom Konsumenten zu ersetzen.

Inkassokosten dürfen vom säumigen Schuldner zwar verlangt werden, aber nicht in unbegrenzter Höhe. Zu ersetzen sind nur Kosten, die dem Gläubiger selbst für notwendige und zweckmäßige Betreibungsmaßnahmen entstanden sind und die in einem angemessenen Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung stehen. Dies ist jeweils von Fall zu Fall zu beurteilen. Inkassokosten, die beispielsweise die Höhe der Forderung erreichen, werden in der Regel nicht als angemessen gewertet werden können.

Die häufig beobachtete Praxis mancher Inkassobüros fünf bis sechs Zahlungsaufforderungen zu schicken und dann sogar noch Hausbesuche zu machen, ist weder notwendig noch zweckentsprechend. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, wie viele Mahnungen als zweckentsprechend anzusehen sind. In der Regel ist dies ab dem dritten Mahnschreiben nicht mehr anzunehmen.

Der AK-Tipp:

Wenn ein Brief vom Inkassobüro kommt, sollte zunächst nach oben geschilderten Kriterien genau geprüft werden, ob eine solche Forderung zu bezahlen ist. Wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der geltend gemachten Inkassokosten bestehen, so sind diese Bedenken direkt dem Unternehmer gegenüber geltend zu machen, der das Inkassobüro beauftragt hat und nicht nur gegenüber dem Inkassobüro.

Übrigens: Lassen Sie sich durch den Besuch eines Mitarbeiters eines Inkassobüros nicht einschüchtern und unterschreiben Sie nichts. Sie sind auch nicht verpflichtet, Mitarbeiter eines Inkassobüros in Ihre Wohnung zu lassen.


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