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Wichtiges zum Pflichtpraktikum  

Für den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Praktikant gibt es keine speziellen Bestimmungen, er richtet sich also nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die schulrechtlichen Anforderungen an das Pflichtpraktikum setzen aber einen entsprechenden Ausbildungsvertrag voraus.

Der Praktikant muss für eine bestimmte, vom Lehrplan oder Gesetz vorgeschriebene Zeit einschlägige, mit dem Lehrplan abgestimmte praktische Arbeiten verrichten. Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die sich der Schüler in den praktischen Unterrichtsfächern erworben hat, sollen durch eine betriebliche Tätigkeit ergänzt und vervollkommnet werden.
Den schulrechtlichen Bestimmungen wird nur dann entsprochen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Zuweisung entsprechender Arbeiten und einer Anleitung und Beaufsichtigung der Praktikanten verpflichtet. Andererseits muss sich der Praktikant um eine Erweiterung seiner Kenntnisse bemühen.

Dieses Praktikum kann als reines Ausbildungsverhältnis gestaltet werden, wenn also der Zweck des Lernens jenem des produktiven Arbeitens überwiegt. In diesem Fall muss der Praktikant/die Praktikantin zwar zur Sozialversicherung angemeldet werden, als Entlohnung kann aber beispielsweise ein Taschengeld vereinbart werden.

In vielen Fällen jedoch liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor.

Dies ist der Fall, wenn der Praktikant
  • weisungsgebunden
  • zur Arbeitsleistung im Rahmen einer vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit verpflichtet
  • und in den Organisationsablauf des Betriebes voll eingebunden ist.

    Ist das Praktikantenverhältnis ein Arbeitsverhältnis, so gelten dafür alle arbeitsrechtlichen, insbesondere auch die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages (Entlohnung, Sonderzahlungen) und des Urlaubsrechts.

Jugendschutz

Für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, gelten während ihrer Beschäftigung die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes. Ausgenommen sind nur Beschäftigungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und in privaten Haushalten.

Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf grundsätzlich

  • 8 Stunden täglich und
  • 40 Stunden wöchentlich
    nicht übersteigen.

Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit anders verteilt werden, so dass die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden auch überschritten werden darf. Des weiteren kann durch den Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit anders verteilt oder innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Keinesfalls darf aber die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden übersteigen!

Täglich gebührt eine halbstündige Ruhepause sowie eine Nachtruhe von 12
Stunden. Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens dürfen Jugendliche nicht
beschäftigt werden. Im Hotel- und Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab dem 16.
Lebensjahr bis maximal 23 Uhr beschäftigt werden.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen grundsätzlich verboten. Im Gastgewerbe hingegen dürfen Jugendliche an jedem zweiten Sonntag und an Feiertagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Des weiteren sieht der Kollektivvertrag vor, dass Jugendliche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden dürfen.

Den Jugendlichen ist wöchentlich einen ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Auch hier gibt es für das Gastgewerbe wiederum die Ausnahme, dass Jugendliche, die am Sonntag beschäftigt werden, während der Woche eine zusammenhängende Freizeit von zwei Kalendertagen haben müssen. Sonderregelungen gibt es auch für Jugendliche, die in Verkaufsstellen beschäftigt werden.

Für Pflichtpraktikanten, die das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, gelten die allgemeinen ArbeitnehmerInnenschutz-bestimmungen.

Nachstehend noch einige Branchen, die in ihren Kollektivverträgen für PraktikantInnen (PflichtpraktikantInnen und Ferialangestellte/-arbeiter) eigene Lohnregelungen vorsehen:

  • Angestellte in der Industrie
  • Erdölindustrie
  • Reisebüros
  • Spedition
  • Gartenbaubetriebe, Garten und Grünflächengestaltungsbetriebe
  • Blumenbinder - Floristen
  • Metallgewerbe und -industrie
  • Kleidermachergewerbe
  • Arbeiter im Hotel- und Gastgewerb


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