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Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung

Als Mehrarbeit bezeichnet man jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten (z.B. 25 Stunden) bzw. der kollektivvertraglich verkürzten Arbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (z.B. 8 Stunden/Tag oder 40 Stunden/Woche) liegt.

Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten, liegt Überstundenarbeit vor.

So wird Mehrarbeit entlohnt

Für Mehrstunden, die bis inklusive 31. 12. 2007 geleistet wurden, gebührt kein Zuschlag. Ausnahme: Wenn der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag einen Zuschlag vorsieht.

Für Mehrstunden, die ab dem 1. 1. 2008 geleistet werden, gebührt ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25%. Der Zuschlag wird vom Normallohn (wie bei Überstunden) berechnet.

Darf Zeitausgleich vereinbart werden?

Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können an Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbaren. Arbeitnehmer müssen den Mehrarbeitszuschlag auch bekommen, wenn Zeitausgleich vereinbart ist (z.B. für eine Mehrstunde 1 Std. 15 Min. Zeitausgleich).

Zulässig ist auch die Vereinbarung von Zeitausgleich für die Mehrarbeitsstunden und Bezahlung des Zuschlages.

Sehen gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen mehrere Zuschläge für Mehrarbeit vor, besteht nur Anspruch auf den höchsten Zuschlag.

Haben Arbeitnehmer immer Anspruch auf den 25%igen Zuschlag?

Nein.

Der gesetzliche Zuschlag von 25% gebührt nicht, wenn

  • Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder

  • bei vereinbarter Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Weiters gebührt der Zuschlag von 25% für jene Anzahl von Mehrstunden nicht, die zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einer durch Kollektivvertrag verkürzten Wochenarbeitszeit liegt.

Sieht der Kollektivvertrag für diese Mehrstunden einen Zuschlag von weniger als 25% vor, erhalten auch Teilzeitbeschäftigte für diese Anzahl von Mehrstunden nur den niedrigeren Zuschlag.

Beispiel

Der Kollektivvertrag setzt eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden für Vollzeitbeschäftigte fest. Der Kollektivvertrag sieht für Mehrarbeit keinen Zuschlag vor.

Die Differenz zur gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden beträgt somit 1,5 Stunden pro Woche.

Hat ein Arbeitnehmer in diesem Fall eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden vereinbart und arbeitet in einer Woche 27,5 Stunden, erhält er nur für die letzte Mehrstunde einen Zuschlag, nicht jedoch für die ersten 1,5 Mehrstunden.


Darüber hinaus kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen bezüglich der Zuschläge für Mehrarbeit vorsehen.

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Mehrarbeit bei Teilzeitjobs



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