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Wochenruhe

Arbeitnehmer, die erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben statt des Wochenendes während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Kalendertag einzuschließen.


Beispiel:
Von Mittwoch 19 Uhr bis Freitag 7 Uhr (= 36 Stunden).
Unzulässig wäre von Mittwoch 6 Uhr bis Donnerstag 18 Uhr (= 36 Stunden) - da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

Ausnahmen

Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe sowie in Zeitungsbetrieben.

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