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Ersatzruhe

Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.


Diese Ersatzruhe ist in dem Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde zu gewähren. Sie muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden Wochen(end)ruhezeit liegen, soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde.

Sie ist auf die Arbeitszeit jener Woche anzurechnen, in der sie konsumiert wird. Während der Ersatzruhe dürfen Arbeitnehmer nur in außergewöhnlichen Fällen oder im öffentlichen Interesse beschäftigt werden.

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Ersatzruhe
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