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Altersteilzeit
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Voraussetzungen für Altersteilzeit
- In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 780 Wochen = 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung erfüllt sein.
- Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens um 20% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 32 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 30,8 Stunden pro Woche.
- Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 - 60% der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern. Bei 40 Stunden pro Woche sind das zwischen 16 und 24 Stunden.
Bei 50% Arbeitszeitverringerung und einem bisherigen Lohn/Gehalt von € 2.000,- brutto ergeben sich € 1.000,- brutto. Zusätzlich ersetzt das AMS dem Arbeitnehmer die Hälfte der Differenz auf den vollen Lohn vor Herabsetzung der Arbeitszeit = € 500,- brutto.
Die im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden durchschnittlichen Entgelte (beispielsweise: Überstundenentgelt, Zulagen) finden bei der Berechnung des Lohnausgleiches Berücksichtigung.
Beispiel:
Lohn/Gehalt: € 2.000,- brutto/Monat
Überstundenentgelt (durchschnittlich): € 400,- brutto/Monat
Der Arbeitgeber zahlt bei 50% Arbeitszeit € 1.700,- brutto/Monat (€ 1.000,- brutto Teilzeitarbeit + € 700,- brutto Lohnausgleich)
- Vereinbarung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
- Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit.
Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
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