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Dienstnehmerhaftung
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Seit Einführung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) im Jahre 1965 ist der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei der Arbeit verursacht hat, mit Rücksicht auf seine begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt. Der Arbeitnehmer kann somit nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.
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Der Arbeitnehmer haftet für einen Schaden in folgenden Fällen:
- es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein
- der Schaden muss vom Arbeitnehmer bei Erbringung der Dienstleistung verursacht worden sein
- der Schaden muss durch den Arbeitnehmer verschuldet sein
- es darf kein Haftausschließungsgrund nach dem DNHG vorliegen
- der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein
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