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Verschuldensgrade nach dem DNHG

Man unterscheidet 4 Stufen von Verschulden - die so genannten "Verschuldensgrade". Geregelt sind sie im Dientstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, hat das Gericht zu entscheiden.

1. Entschuldbare Fehlleistung

Sie liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar gewesen wäre. Für eine entschuldbare Fehlleistung trifft den Arbeitnehmer keine Schadenersatzpflicht.

2. Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)

Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. Hier kann das Gericht – unter Bedachtnahme auf die im Gesetz aufgezählten Kriterien - den Schadenersatz mäßigen oder diesen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles auch ganz erlassen.

3. Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit nimmt man an, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann das Gericht aus Billigkeitsgründen den Schaden nur mäßigen, nicht aber ganz erlassen.

4. Vorsätzliches Verhalten

Wenn der Arbeitnehmer einen Schaden bewusst herbeigeführt hat, ist er ohne Einschränkung zum Schadenersatz verpflichtet.

Bei der Entscheidung über den Umfang der Ersatzpflicht hat das Gericht folgende Umstände in Betracht zu ziehen:
  1. das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung
  2. inwieweit wurde bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt
  3. Grad der Ausbildung des Dienstnehmers
  4. Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war
  5. war mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden

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