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 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Beendigung des Dienstverhältnisses | Kündigung
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Kündigung durch den Arbeitgeber  

Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt.


Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag:

Angestellte: Das Angestelltengesetz regelt Mindestkündigungsfristen und Kündigungstermine.

Arbeiter: Kündigungsfrist und -termin sind in den einzelnen Kollektivverträgen sehr unterschiedlich geregelt. Mangels Kollektivvertrag und Einzelvereinbarung gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Wann ist die Kündigung wirksam?

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn Sie sie erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Das heißt, die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang (z.B. mündlich oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens bzw. der Zustellung durch die Post) zu laufen. Auch bei einer Hinterlegung beim Postamt gilt ein eingeschriebener Brief unter bestimmten Voraussetzungen als zugegangen. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam.

Begründung der Kündigung

Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Es gibt allerdings gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen.

Formvorschriften

Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können schriftlich oder mündlich erfolgen. Manchmal sehen jedoch z.B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen. (z.B. Kollektivvertrag für Arztangestellte in Wien).

Achtung bei Probezeit!

Während einer Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Probezeit muss entweder vereinbart werden oder sie ist im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt.

Wo finden Sie die Informationen

Im Dienstzettel und im Arbeitsvertrag müssen Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin und der anzuwendende Kollektivvertrag angegeben sein.

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