 |
|
 |
 |
 |
|
|
Kündigung durch den Arbeitgeber
|
|
|
 |
Kündigungsbestimmungen vor Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes
|
Wenn Sie einberufen werden, haben Sie einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das gilt sowohl für Präsenz- und Zivildienst als auch für den Ausbildungsdienst von Frauen. Ebenso gilt der Kündigungsschutz für Waffenübungen.
Wichtig: Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber sofort über die Einberufung zu informieren! Tun Sie dies nicht, verlieren Sie unter Umständen den Kündigungs-/Entlassungsschutz! (Achtung: kurze Fristen) |
Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Der Kündigungsschutz beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Einberufung informiert wird.
- Werden Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Einberufungsbefehls gekündigt - ohne dass der Arbeitgeber von der Einberufung weiß - so ist die Kündigung nicht rechtswirksam. Und zwar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen ab Zugang der Kündigung die Einberufung mitteilen. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Kündigung rechtswirksam. Diese 14-Tagesfrist gilt nicht, wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z.B. schwere Krankheit) daran gehindert sind, dem Arbeitgeber die Einberufung mitzuteilen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch im Falle einer fristlosen Entlassung.
Kontaktieren Sie bei Unklarheiten die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes.
|
Kündigungsbestimmungen nach Zivil-, Ausbildungs und Präsenzdienst
|
| Nach Ablauf des Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienstes müssen Sie innerhalb von sechs Werktagen die Arbeit wieder aufnehmen. Ausnahme: Krankenstand, Dienstverhinderung etc. In diesem Fall ist der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes anzutreten. Außerdem sollten Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Dienstverhinderung informieren. |
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet
- wenn der Dienst kürzer als 2 Monate war, mit Ablauf der Hälfte der Zeitdauer des Dienstes ab Beendigung des Dienstes. Beispiel: Waffenübung von 1. bis 28. 2. 2003, der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet somit am 14. 3. 2003.
- einen Monat nach Beendigung des Dienstes, wenn der Dienst mehr als zwei Monate gedauert hat.
- bei Präsenzdienst als Zeitsoldat spätestens nach 4 Jahren ab Antritt.
- bei Ausbildungsdiensten nach Leistung des Grundwehrdienstes einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch 1 Monat nach Ablauf eines Jahres des Ausbildungsdienstes.
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |