Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Sitemap    AK-Login    Kontakt    Presse    Betriebsräte

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Konsument Jugend
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Beendigung des Dienstverhältnisses | Entlassung
Arbeit & Alter
Arbeit & Behinderung
Arbeitnehmerschutz
Arbeitslosigkeit
Arbeitszeit
Beendigung des Dienstverhältnisses
->
Dienstzeugnis
->
Einvernehmliche Auflösung
->
Entlassung
->
Kündigung
->
Selbstkündigung
->
Vorzeitiger Austritt
Betriebliche Mitbestimmung
Dienstnehmerhaftung
Dienstverhältnis
Europareferat
Insolvenz
Krankheit & Unfall
Pension
Urlaub
Entlassung  

Unberechtigte Entlassung

Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung ab Kenntnis. (Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Entlassungsschutz.)

Sie haben nun zwei Möglichkeiten:

  • Sie akzeptieren die Entlassung und fordern Ihre Ansprüche auf Grund der unberechtigten Entlassung ein.

  • Oder Sie fechten die Entlassung an, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Anfechtung bedeutet Klage bei Gericht.

Anfechtungsgründe

Für eine Anfechtung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Wichtigste: Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.

Bei den Anfechtungsgründen unterscheidet man zwischen

  • unzulässigen Kündigungsmotiven, z.B. Mitgliedschaft im Betriebsrat, Tätigkeit in der Gewerkschaft

  • und der Sozialwidrigkeit. Dabei beurteilt das Gericht, was schwerer wiegt: die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch den Verlust der Arbeit oder die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers, die einer Weiterbeschäftigung entgegen stehen.

Für die Beurteilung, ob im konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich mit der Arbeitsrechtsabteilung Ihrer AK Kontakt aufnehmen.

Achtung: Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht ist nur eine Woche ab Erhalt (mündlicher Ausspruch reicht!) der Entlassung Zeit.

Diese Ansprüche haben Sie bei unberechtigter Entlassung

Wenn Sie die Entlassung akzeptieren bzw. wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht erfüllt sind, so müssen Sie finanziell entschädigt werden. Die Abrechnung muss so erfolgen, als hätte Ihr Arbeitgeber statt einer Entlassung eine Kündigung ausgesprochen.

Gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie Anspruch auf:

  • Kündigungsentschädigung (innerhalb von 6 Monaten bei Gericht einzuklagen)

  • aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)

  • Urlaubsersatzleistung, falls Urlaub offen ist

  • Abfertigung, falls Sie inklusive Kündigungsentschädigungs-Zeitraum mindestens 3 Jahre im Betrieb beschäftigt waren (Abfertigung alt).

  • Fallen Sie ins neue Abfertigungsrecht, ist ein allfälliger Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und/oder gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse gesondert zu prüfen.

  • sonstige offene Ansprüche

Kündigungsentschädigung heißt, es muss alles bezahlt werden, was Sie während Ihrer fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten. Das sind v.a. Ihr Gehalt/Lohn und eine Abgeltung für die durchschnittliche Anzahl der Überstunden. Aber auch anteilige Prämien, Zulagen, Provisionen usw. Fallen Sie während der fiktiven Kündigungsfrist in eine höhere Abfertigungsstufe oder entsteht ein neuer Urlaubsanspruch, so ist auch das finanziell abzugelten.

Entlassung während Krankenstand

Bei einer unberechtigten Entlassung während eines Krankenstandes muss Ihr Arbeitgeber Ihr Entgelt bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. bis zum vorherigen Ende seiner Entgeltfortzahlungspflicht, weiter zahlen, obwohl das Dienstverhältnis vorher endet.

zurück Seite Seite 1 Formvorschriften Berechtigte Entlassung
Unberechtigte Entlassung



AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
Ihre AK in Brüssel
 Warenkorb (leer)
 Ratgeber & Servicerechner
 Forum
Unsere Beratung
Veranstaltungen
Musterbriefe & Formulare
Publikationen
AK-Forderungskatalog
Untersuchungen & Studien
AK Bücherei
Bildungshaus Seehof
Ratgeber Recht