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Zivil- und steuerrechtliche Aspekte von Grundstücksübertragungen
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| 15.07.2004 |
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1.2. ANMELDUNG BEI DER GRUNDVERKERHSBEHÖRDE
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Innerhalb von acht Wochen nach Abschluss eines grundverkehrsrechtlich relevanten Rechtsgeschäftes ist dieses bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen. Alle erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen sind der Anzeige anzuschließen. Hinsichtlich der Baugrundstücke sowie der sonstigen Grundstücke liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bei der Bezirksgrundverkehrskommission, die ebenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet ist. Beim Grundverkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie beim sogenannten Ausländergrundverkehr (nicht EU/EWR Bürger) entscheidet die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid, beim Baulandgrund-verkehr stellt die Grundverkehrsbehörde lediglich eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige oder über die Ausnahme von der Erklärungspflicht aus.
Die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft für Baugrundstücke ist gem. § 23 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vorzunehmen. Dafür wurde ein eigenes Formular aufgelegt. Dieses Formular sowie nähere Informationen dazu bekommen Sie von der Bezirksverwal-tungsbehörde bzw. ist dies auch unter der Homepage des Landes Tirol aufzurufen (Unter tirol.gv.at weiter auf Bezirke, z. B. Bezirk Innsbruck-Land und dann die Seite „Grundverkehrsrecht - Ein Wegweiser“ anklicken und das Formular herunterladen).
Beizulegen sind zwei Kopien oder das Original und 2 Kopien vom Vertrag, der Staatsbürgerschaftsnachweis der Erwerber und ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan von der Lagegemeinde. Bei Eigentumswohnungen entfällt der Auszug. Für die Anzeige (Anzeigeformular) sind pro Erwerber € 13 und für jede Beilage pro Bogen € 3,60 (jedoch nicht mehr als € 21,80 pro Beilage) Gebühren zu entrichten. Zusätzlich fällt die Verwaltungsabgabe in Höhe von € 15 an. In der Regel werden die Gebühren und Verwaltungsabgaben mittels Erlagschein von der Behörde vorgeschrieben. (Allgemein gilt, dass eine Urkunde bzw. Beilage, die bereits einmal vergebührt wurde, nicht nochmals zu vergebühren ist).
Die Grundverkehrsbehörde sendet Ihnen dann eine Bestätigung bzw. falls notwendig einen Bescheid zu, den Sie zusammen mit den anderen Unterlagen beim Grundbuch (siehe unten) einreichen müssen. |
1.3. ANMELDUNG BEIM FINAZAMT
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Handelt es sich um einen entgeltlichen Erwerb (Kaufvertrag, Tauschvertrag) unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer. Eine diesbezügliche Abgabenerklärung (Formular Gre 1) ist gemäß § 10 GrEStG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monat beim Finanzamt vorzulegen
(Bsp.: der Vertrag wird am 10. Juni 2004 abgeschlossen, Abgabenerklärung fällig am 15.August 2004). Diese Frist gilt auch bei gemischten Schenkungen.
Unterliegt ein Vorgang nur der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages eine Abgabenerklärung (gleiches Formular Gre 1 wie oben) beim Finanzamt Innsbruck abzugeben.
Sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Schenkungssteuer erlässt das Fi-nanzamt einen Bescheid über die entsprechende Vorschreibung der Steuer. Nach Bezah-lung der Steuer stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Einverleibung ins Grundbuch beigelegt werden muss. Parteienvertreter (Notare, Rechts-anwälte) sind berechtigt, Selbstberechnungen der Steuern vorzunehmen.
Der Abgabenerklärung Gre1 ist eine Abschrift der Schriftder Originalvertrag sowie eine Kopie (nicht gebührenpflichtig) anzuschließen. |
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