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15.07.2004
1.4. EINVERLEIBUNG IN DAS GRUNDBUCH

Die Einverleibung in das Grundbuch muss mit dem entsprechenden Gesuch sowie einem vorbereiteten Grundbuchsbeschluss vorgenommen werden. Aufgrund der strengen for-mellen Vorschriften muss das Gesuch in jedem Fall den Formvorschriften entsprechen. Beizulegen ist das Original und eine Kopie. Auf Wunsch des Antragstellers kann das Ori-ginal in die Urkundensammlung aufgenommen werden, ansonsten wird es den Parteien retourniert.

Gebühren:
Für Grundbuchsansuchen sind € 39 Gerichtsgebühren entweder direkt bei Gericht oder mittels Erlagschein zu bezahlen.

Grundbuchseintragungsgebühr:
Aufgrund des Wertes der Unbedenklichkeitsbescheinigung, den das Finanzamt feststellt, wird die 1%ige Grundbuchseintragungsgebühr berechnet.

Pfandrechtsgebühr:
Werden zusätzlich Pfandrechte einverleibt oder übertragen, beträgt die Gebühr 1,2% des eingeräumten Darlehens samt Nebengebührensicherstellung. (Die Zinsen werden nicht einberechnet.) Beide Gebühren werden vom Grundbuchsgericht vorgeschrieben.

Befreiungen:
Bei wohnbaugeförderten Haus- und Wohnungskäufen (Alt- und Neubauten), ist es ratsam. zugleich mit dem Grundbuchsansuchen auch den Zusicherungsbescheid von der Wohn-bauförderung einzureichen, da dann nicht nur die Wohnbauförderungsdarlehen sondern auch die im Finanzierungsplan angeführten Darlehen (Hypothekendarlehen, Bauspardar-lehen usw.) von der Pfandrechtsgebühr befreit sind. Allerdings gilt dies ab 1.6.2000 nur mehr für Wohnungen bis 130 qm (6 und Mehrpersonenhaushalte 150 qm), was mit der Wohnbauförderung (Förderung bis 150 qm) nicht konform geht. Die Darlehen müssen daher kausal mit dem wohnbaugeförderten Vorhaben zusammenhängen und dies sollte durch den Zusicherungsbescheid der Wohnbauförderung dokumentiert werden.

1.5. KOSTEN DES NOTARS UND DES RECHTSANWALTES

Die Kosten der Vertragserrichtung richten sich nach dem Notariatstarifgesetz, die Nebenleistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. nach den Autonomen Honorarrichtlinien. Zweckmäßig ist eine Vereinbarung über eine Pauschalierung (oder einen prozentu-ellen Nachlass auf den Tarif). Eine solche Vereinbarung sollte auch die Nebentätigkeiten erfassen, also auf die Herstellung des Endzweckes der Vertragsabwicklung abzielen. Die Honorarvereinbarung sollte schriftlich und vor Beauftragung abgeschlossen werden.

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