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15.07.2004
3.2.4. Steuerklassen

Die Steuersätze sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklassen) und von der Höhe der Bemessungsgrundlage. Die fünf Steuerklassen lauten:

Steuerklasse 1:


  • Ehegatte
  • Kinder
  • eheliche Kinder
  • an Kindes Statt angenommene Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt
  • uneheliche Kinder beim Erwerb von der Mutter; beim Erwerb vom Vater; wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat
  • Stiefkinder

Steuerklasse 2:


  • Abkömmlinge der in der Steuerklasse I genannten Kinder; jene von an Kindes Statt angenommene Personen nur dann, wenn die Wirkung der Annahme an Kindes Statt sich auch auf die Ab-kömmlinge erstreckt

Steuerklasse 3:


  • Eltern, Großeltern und weitere Voreltern
  • Stiefeltern
  • voll- und halbbürtige Geschwister

Steuerklasse 4:


  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Steuerklasse 5:


  • alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen
  • Lebenspartner (Lebensgefährten)

3.2.5. Freibeträge

In den Steuerklassen gibt es unterschiedliche Freibeträge, die bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (nicht jedoch beim Zuschlag) berücksichtigt werden:

 Steuerklassen  I II II IV V
 Allgem. Freibetrag € 2200 2200 440 440 110
 Hausrat € unbegrenzt unbegrenzt 1460 1460 -
 Andere bewegliche Gegenstände € 1460 1460 600 600 -
 Schenkungen unter Ehegatten € 7300 - - - -

3.2.6. Steuersätze

Nach Abzug der Freibeträge gelten folgende Steuersätze:

 Die Steuer beträgt bei Erwerben bis einschließlich € in der Steuerklasse (Angaben in %)
  I II III IV V
 7300 2 4 6 8 14
 14600 2.5 5 7.5 10 16
 29200 3 6 9 12 18
 43800 3.5 7 10.5 14 20
 58400 4 8 12 16 22
 73000 5 10 15 20 26
 109500 6 12 18 24 30
 146000 7 14 21 28 34
 219000 8 16 24 32 38
 365000 9 18 27 36 42
 730000 10 20 30 40 46
 1095000 11 21 32 42 48
 1460000 12 22 32 44 51
 2920000 13 23 36 46 54
 4380000 14 24 38 48 57
 und darüber  15 25 40 50 60

Bei Zuwendungen von Grundstücken an folgende Personen erhöht sich die Steuer gem. § 8 Abs.4 ErbStG (Zuschlag):

an Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers um --> 2 %
an andere Personen um --> 3,5 %
des dreifachen Einheitswertes

Mehrere, der gleichen Person innerhalb von 10 Jahren zugefallenen Vermögensvorteile werden für die Steuer zusammengerechnet. Die steuerfreien Sparbuchschenkungen bleiben auch dabei außer Betracht.

Beispiel: Eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von € 20.000 wird an die Tochter geschenkt:
Berechnung der Schenkungssteuer:



3 facher Einheitswert ... 60.000
- Freibetrag ... - 2.200
Bemessungsgrundlage ... 57.800
4% ScheSt v. 57.800 ... 2.312
2% Zuschlag v. 60.000 ... 1.200
Schenkungssteuer ... 3.512

Dazu kommt noch die Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1% vom dreifachen Einheitswert.

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