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15.07.2004
3.3. GEMISCHTE SCHENKUNGEN

Gemischte Schenkungen liegen dann vor, wenn Wirtschaftsgüter teils entgeltlich, teils unentgeltlich erworben werden. Der entgeltliche Teil unterliegt der Grunderwerbsteuer, der unentgeltliche der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 GrEStG ist bei einer Schenkung unter einer Auflage oder bei einer Schenkung, die teilweise entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgt, jener Teil von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der der Schenkungssteuer unterliegt. Übersteigt dagegen der Wert der Gegenleistung den Einheitswert (bzw. dreifachen Einheitswert), fällt nur Grunderwerbsteuer an.

Beispiele:
Einheitswert € 10.000, Wert der Gegenleistung € 12.000.
Der dreifache EW beträgt € 30.000. Grunderwerbsteuer fällt von € 12.000 an und Schenkungssteuer von € 18.000 an.
Einheitswert € 10.000, Wert der Gegenleistung € 40.000.
Der dreifache EW beträgt € 30.000, daher fällt Grunderwerbsteuer von € 40.000 an,
aber keine Schenkungssteuer.
Wenn der dreifache Einheitswert und die Gegenleistung gleich hoch sind, fällt nur Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (Auflage) an, hingegen keine Schenkungs-steuer.

3.3.1. Beispiele für Gegenleistungen und deren Bewertung


  • Die Liegenschaft soll zum dreifachen Einheitswert gekauft werden:
    Ein Kauf liegt nur dann vor, wenn der Betrag tatsächlich bezahlt wird und nicht wieder an den Erwerber zurückfließt. Hier liegt nach Ansicht des Finanzamtes die Beweispflicht beim Erwerber. Unter diesen Voraussetzungen ist vom Kaufpreis nur die (niedrigere) Grunderwerbsteuer zu zahlen.

    Ansonsten liegt eine Schenkung vor, d.h. der dreifache Einheitswert wird der Schenkungssteuer unterworfen. Es fällt keine Grunderwerbsteuer an. Auch die Vereinba-rung, die Liegenschaft um € 1 zu kaufen, wird als Schenkung zum Einheitswert ange-sehen (Umgehungsgeschäft).

  • Übernahme von Schulden:
    Wie bereits ausgeführt, werden die Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert angesetzt (Ausnahmen siehe Pkt.3.1.2.)

  • Wohnungs- und Fruchtgenussrecht:
    Das Fruchtgenussrecht schließt das Recht des Übergebers ein, die Wohnung zu vermieten, um die Mieteinnahmen zu erzielen. Einkommensteuerlich bedeutet dies, dass die Mieteinnahmen auch beim Fruchtgenussberechtigten besteuert werden. Die Bewertung des Wohnungs- und Fruchtgenussrechtes erfolgt nach dem Richtwertgesetz, also in Tirol seit dem 1.4.2004 mit € 5,33 pro qm und Monat. Die Anzahl der Jahre hängt vom Alter des Übergebers/der Übergeber ab. Gemäß § 16 Bewertungsgesetz ist der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 5,5% zu berechnen.

    Beispiel:
    Der Übergeber, geb. am 1.6.1940, verschenkt seine 100 qm große Wohnung an die Tochter am 1.7.2004 gegen Einräumung eines lebenslangen Fruchtgenussrechtes. Gemäß dem Berechungsprogramm des Finanzministeriums (siehe www.bmf.gv.at) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Monatsrente von € 533,- (100 qm mal 5,33) € 73.908,91. Dieses Recht stellt eine Gegenleistung in dieser Höhe dar. Ist der dreifache Einheitswert geringer, fällt nur Grunderwerbsteuer an. Ist er höher, ist von der Gegenleistung Grunderwerbsteuer und von der Differenz Schenkungssteuer zu zahlen.

    Wenn der Übergeber vor Ablauf dieser „statistischen Lebenserwartung“ stirbt und die Gegenleistung weniger als die Hälfte des ursprünglich ermittelten Wertes ausmacht, kann gem. § 16 (3) BewG eine entsprechende Herabsetzung beantragt werden. Es kann aber zusätzlich Schenkungssteuer anfallen (z. B. bei Lebensgefährten).

  • Übernahme der Begräbniskosten: € 3.500 bis € 4.000

  • Übernahme Graberhaltung ca. € 1.000

  • Für die Verpflichtung zur Übernahme einer eventuellen Pflege (=aufschiebende Bedingung) wird der Einfachheit halber ein Pauschale von € 1.500 angesetzt.

  • Vereinbarung über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot: Ist keine zu bewertende Gegenleistung.

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