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Mindestpension (=Ausgleichszulage)
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Zusätzlich zur Pension wird die Ausgleichszulage ausbezahlt. Sie wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Voraussetzung: Sie leben im Inland und Ihr monatliches Einkommen beträgt als Alleinstehende/r weniger als € 747,- und als Ehepaar weniger als € 1.120,- (2008). Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherung.
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Achtung bei weiterem Einkommen
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| Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. |
Unterhaltszahlungen
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| Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene/r bekommen, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen. |
Im Ausland
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| Sind Sie länger als 2 Monate im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiter bezahlt. Und die Zulage kann wieder beantragt werden. |
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