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Mindestpension (=Ausgleichszulage)  

Zusätzlich zur Pension wird die Ausgleichszulage ausbezahlt. Sie wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.

Voraussetzung: Sie leben im Inland und Ihr monatliches Einkommen beträgt als Alleinstehende/r weniger als € 747,- und als Ehepaar weniger als € 1.120,- (2008). Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherung.

Achtung bei weiterem Einkommen

Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene/r bekommen, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.

Im Ausland

Sind Sie länger als 2 Monate im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiter bezahlt. Und die Zulage kann wieder beantragt werden.


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