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Familienbeihilfe
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Sonderfälle
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| Für verheiratete oder geschiedene Studierende besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. |
Studierende, die vor dem Studium berufstätig waren:
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| Fangen Sie nach einer Berufstätigkeit wieder zu studieren an, so besteht mit der Aufnahme des Studiums wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gehören Sie zum Haushalt eines Elternteils bzw. trägt ein Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten, so ist dieser anspruchsberechtigt, sonst Sie selbst. |
Wann darf der/die Studierende selbst die Familienbeihilfe beantragen?
- Selber kann der/die Studierende die Familienbeihilfe beantragen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
- Was wird dazu benötigt: Ein Antrag auf Familienbeihilfe (ausgefülltes Formular und zusätzlich notwendige Dokumente); ein Beiblatt, in dem Sie ihre Situation schildern; es ist empfehlenswert, dass noch ein Zusatzantrag für die monatliche Ausbezahlung der Beihilfe gestellt wird (ansonsten wird sie vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt); darüber hinaus benötigen Sie eine Bestätigung der Eltern, dass diese keinen Unterhalt leisten.
- Das Finanzamt entscheidet über Ihren Antrag mit Bescheid, bei einer Ablehnung ist daher eine Berufung möglich.
- Achtung: Nach der momentanen Rechtslage verlieren Eltern den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (und ähnliche Steuervorteile), wenn die Kinder selbst die Familienbeihilfe beantragen. Auch kann dies Auswirkungen auf eine eventuelle Wohnbeihilfe für die Eltern haben (hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab).
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Ausschließungsgründe für den Bezug
- In jenen Monaten in denen Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst abgeleistet wird, kann keine Familienbeihilfe bezogen werden.
- Wenn die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird - Achtung Rückzahlungsgefahr!
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Rückzahlung der Familienbeihilfe
- Achtung: Überschreiten Sie die jährliche Verdienstgrenze, so muss die gesamte(!) in diesem Jahr bezogene Beihilfe zurückbezahlt werden!
- Eine Rückzahlung aufgrund eines nicht vollständigen Leistungsnachweises ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur in Einzelfällen (z.B. wenn keine einzige Prüfung abgelegt wurde) kann eine Rückzahlung verlangt werden, d.h. wenn das Finanzamt annimmt, dass das Studium nicht ernsthaft betrieben wird.
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