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Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte!  

02.03.2005
1.2. Erwerb von Wohnraum:

Als Ersterwerb gilt der Erwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen, bei denen die baubehördliche Benützungsbewilligung vor längstens drei Jahren vor der Einbringung des Förderungsansuchens erteilt wurde (siehe § 2 Abs. 18 Tir. Wohnbauförderungsgesetz). Diese Erwerbe sind von den Pfandrechtsgebühren befreit.

Als Zweiterwerb wird der Ankauf einer Wohnung bezeichnet, bei der die Benützungsbewilligung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.

Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse vom 20.2.2003, GZl 2003/16/0029 und vom 19.3.2003, 2003/16/0032), wonach der Ankauf (Erwerb) einer bestehenden Wohnung (Zweitkauf) nicht mehr befreit sein soll, haben die Gerichte beginnend ab dem Jahre 1999 rückwirkend Pfandrechtsgebühren vorgeschrieben. Die Arbeiterkammer Tirol hat im Juni 2004 durch einen Anwalt eine Musterklage beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, nachdem politische Interventionen beim BM für Justiz erfolglos waren. Nunmehr hat der VfGH im Erkenntnis B 797/04 - 4 vom 16.12.2004 die Beschwerde zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, es läge im rechtspolitischen Freiraum des Gesetzgebers, im gegebenen Zusammenhang zwischen dem Ersterwerb (vgl. § 5 Abs 1 lit. b TWFG 1991) und dem sonstigen Erwerb (vgl. § 15 Abs. 1 lit. a TWFG 1991) zu unterscheiden.

Die Befreiung gilt auch nicht für den Kauf eines unbebauten Grundstückes. Aus gebührenrechtlicher Sicht zahlt es sich also aus, die Fremdfinanzierung erst für den Kauf oder die Errichtung des Wohnraumes in Anspruch zu nehmen.

Gab es bis zum 31.5.2000 die generelle Befreiung für Bauspardarlehen (ohne Begrenzung der Wohnnutzflächen), so wurde diese Bestimmung nun in eine allgemeine Befreiung für Hypothekardarlehen umgewandelt. Betroffen sind alle Darlehen und Kredite unabhängig vom Darlehensgeber, die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben gegeben werden. Es ist daher unbedingt notwendig, die Zusicherung der Wohnbauförderung, auf der die Finanzierung des Vorhabens aufscheint, zusammen mit dem Antrag auf Befreiung vorzulegen.

Neu ist ab 1.1.2002 die Bestimmung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenbefreiung wegfällt, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gebührenbefreiung wegfällt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nutzfläche nachträglich mehr als 130 m² bzw. 150 m² beträgt, etwa durch den Ausbau des Dachbodens, der Kellerräume oder durch Zubauten. Da es Kontrollen geben kann, ist es sicher ratsam, die Nutzung von Kellerräumen als Wohnraum (z.B. durch den Einbau einer Sauna) erst nach Ablauf von fünf Jahren vorzunehmen.

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