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Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte!
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| 02.03.2005 |
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2. Wohnhaussanierung:
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| Gemäß § 42 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) sind „Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit“. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt. Bei dieser Befreiungsbestimmung wurde also die 150 m²-Grenze beibehalten. Betroffen von der Befreiung sind Darlehen, für die das Land einen Annuitätenzuschuss gewährt. |
3. Arten der Befreiungen:
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| Die "Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte" betreffen die Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz (GGG) und sind im wesentlichen: |
- Die Eingabegebühr von 43 € gem. TP 9 lit. a GGG: Die Befreiung von der Eingabegebühr kann sowohl bei der Eintragung des Pfandrechtes als auch beim Antrag auf Löschung beantragt werden,
- Die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG: Die Ersparnis beträgt, wie oben bereits angeführt, 1,2% des einzutragenden Pfandrechtes.
- Beglaubigungsgebühren gem. TP 11 GGG: Diese sind nach der Höhe der Bemessungsgrundlage gestaffelt und beginnen bei 2 €.
Mit Wirkung 1.1.2002 wurde die Gebührenbefreiung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gem. § 10 GGG sehr eingeschränkt. Dies betrifft nunmehr auch die Landesdarlehen der Wohnbauförderung. Waren diese bis 31.12.2001 generell befreit, auch wenn die Nutzfläche überschritten wurde, so sind sie nur mehr im Rahmen des § 53 WFG oder § 42 WSG befreit.
Nicht zu verwechseln sind die Befreiungen mit den Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechtes einer Wohnung. Dafür sind keine Befreiungen vorgesehen.
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