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Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte!
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| 02.03.2005 |
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4. Konkrete Vorgangsweise:
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Wie ist nun in der Praxis konkret vorzugehen? Die meist von den Banken vorbereitete Pfandrechtsurkunde wird beim Grundbuch zur Eintragung vorgelegt. Zusammen mit dieser Urkunde ist die Zusicherung der Wohnbauförderung, aus der die Höhe des notwendigen Darlehens hervorgeht, beizulegen.
Auf dem Antrag zur Eintragung des Darlehens ist das Begehren auf Gebührenbefreiung gem. § 53 WFG oder § 42 WSG ersichtlich zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben erfolgt keine Vorschreibung.
Kommt es zu einer Gebührenvorschreibung (z.B. beim Zweiterwerb), wird seitens des Gerichtes ein Zahlschein oder eine Zahlungsaufforderung zugesandt. Bei einer Zahlungsaufforderung handelt es sich um eine rechtlich unverbindliches Zahlungsersuchen. Sollte eine Partei die Gebühr aufgrund einer Zahlungsaufforderung zu Unrecht einbezahlt haben, besteht gem. § 30 Abs. 2 GGG die Möglichkeit, diese Gebühr innerhalb von fünf Jahren zurückzuverlangen. Gegen eine Zahlungsaufforderung kann auch ein Berichtigungsantrag eingebacht werden, über den das Landesgericht Innsbruck zu entscheiden hat. Für diesen sind zusätzlich € 7 an Einhebungsgebühr zu bezahlen.
Ist der Antragsteller eine Bank (was in der Praxis die Regel ist), wird eine eventuelle Gebührenvorschreibung an diese gerichtet.
Anders ist es bei den Wohnbaudarlehen: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Wohnbauförderungsstelle des Landes Tirol und dem Landesgericht ergeht die Vorschreibung an den Darlehensnehmer direkt (Zahlungspflichtiger).
Wichtig ist der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Eintragung des Darlehens die Zusicherung durch die Wohnbauförderung bereits vorliegen muss. |
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