 |
|
 |
 |
 |
|
|
Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte!
|
| 02.03.2005 |
|
 |
Die Befreiungsbestimmungen über die Eintragungsgebühren bei Pfandrechten in das Grundbuch wurden in den letzten Jahren mehrmals geändert. Trotz einiger Verschlechterungen stellen die geltenden Befreiungsbestimmungen eine Erleichterung bei der Finanzierung von Wohnraum und der Wohnhaussanierung dar. Die Eintragungsgebühr beträgt 1,2% des sichergestellten Darlehens- oder Kreditbetrages. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte fasst im folgenden die geltenden Bestimmungen, die sich in bezug auf Wohnungen in unterschiedlichen Gesetzen befinden, zusammen.
|
1. Wohnbauförderung:
|
1.1. Errichtung von Wohnraum:
Im bundesweit gültigen Wohnbauförderungsgesetz sind "Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit sind" (siehe § 53 Abs. 3 WFG 1984). Seit 1.6.2000 gilt diese Pfandrechtsgebührenbefreiung nur mehr für Wohnungen, deren Nutzfläche 130 m² nicht übersteigt. Leben zumindest sechs Personen im gemeinsamen Haushalt, erhöht sich die Nutzfläche auf 150 m². Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Gebühren gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) nicht zu entrichten.
Die Wohnbauförderung ist eine notwendige, aber nicht in jedem Fall hinreichende Voraussetzung. So kann es auch bei der Art der Berechnung der Wohnnutzfläche zu Abweichungen zwischen der Förderstelle des Landes und dem Gericht kommen. Dies betrifft z.B. den Windfang, Wohnräume unter 1,40 m Höhe, bewohnbare Wintergärten, Auslegung von Räumen als Kellerräume usw., wo es unterschiedliche Berechnungsarten gibt. Die Justiz stützt sich dabei auf die Rechtsprechung zum WFG 1984 bzw. auf jene zur Arbeiterwohnstätte nach dem alten Grunderwerbssteuergesetz. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |