 |
|
 |
 |
 |
 |
| Gilt die Beschlagnahme auch für persönliches Gepäck? |
Beispiel: Ich kaufe eine nachgemachte Tasche der Marke X in Fernost und bringe sie persönlich nach Österreich.
Wenn Sie Waren im persönlichen Reisegepäck über die Grenze bringen, können diese nicht beschlagnahmt werden, sofern sie (auch aufgrund von Art und Menge) zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind. Der Höchstwert von Waren im persönlichen Gepäck darf jedoch € 175,- nicht übersteigen.
Sollten die Zollbehörden zum Verdacht gelangen, dass Sie die Waren doch aus geschäftlichen Gründen einführen – etwa, weil Sie mehrere Taschen auf einmal in Ihrem Gepäck haben –kann die Behörde diese dennoch zurückbehalten.
|
|
|
 |
| Der Spediteur meldet die von mir gekauften Waren beim Zoll an. Wie werden die Zollbehörden in der Folge tätig? |
Vielleicht hatte das Unternehmen X bereits Informationen, dass seine Rechte durch Produktpiraten verletzt würden. In diesem Fall hat es schon zuvor einen Antrag bei der Zollbehörde auf Kontrolle und Beschlagnahme von Plagiaten gestellt. Doch auch ohne einen solchen Antrag halten die Zollbehörden eingeführte Waren zurück, wenn der Verdacht auf Nachahmungen oder unerlaubte Vervielfältigungen nahe liegt.
Die Zollbehörden verständigen in der Folge X von den zurückbehaltenen Waren. X kann von der Zollbehörde die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Empfängers sowie Versenders und des Anmelders der Waren verlangen.
|
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |