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FAQ zum Thema: "Gefälschte Waren"

 
Die Zollbehörde schickt ein Schreiben, wonach ich binnen fünf Tagen der Zurückbehaltung der an mich adressierten Ware widersprechen kann. Wann sollte ich Widerspruch einlegen?
Gilt die Beschlagnahme auch für persönliches Gepäck?
Der Spediteur meldet die von mir gekauften Waren beim Zoll an. Wie werden die Zollbehörden in der Folge tätig?
Die Zollbehörde schickt ein Schreiben, wonach ich binnen fünf Tagen der Zurückbehaltung der an mich adressierten Ware widersprechen kann. Wann sollte ich Widerspruch einlegen?
Wenn Sie keinen Widerspruch einlegen, wird die zurückbehaltene Ware vernichtet bzw fällt sie an die Staatskasse. Sie können sich dadurch ersparen, dass der Rechteinhaber die Verletzung des geistigen Eigentums eigens in einem Gerichtsverfahren feststellen lässt.

Wenn Sie also selbst wissen, dass die von Ihnen bestellte Ware die Rechte des X verletzt, sollten Sie keinen Widerspruch erheben.

Nur wenn Sie überzeugt sind, dass die Zollbehörde einem Irrtum unterlegen ist, raten wir Ihnen, der Zurückbehaltung zu widersprechen. In diesem Fall wird der Rechteinhaber möglicherweise ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten.
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Gilt die Beschlagnahme auch für persönliches Gepäck?
Beispiel: Ich kaufe eine nachgemachte Tasche der Marke X in Fernost und bringe sie persönlich nach Österreich.

Wenn Sie Waren im persönlichen Reisegepäck über die Grenze bringen, können diese nicht beschlagnahmt werden, sofern sie (auch aufgrund von Art und Menge) zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind. Der Höchstwert von Waren im persönlichen Gepäck darf jedoch € 175,- nicht übersteigen.

Sollten die Zollbehörden zum Verdacht gelangen, dass Sie die Waren doch aus geschäftlichen Gründen einführen – etwa, weil Sie mehrere Taschen auf einmal in Ihrem Gepäck haben –kann die Behörde diese dennoch zurückbehalten.
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Der Spediteur meldet die von mir gekauften Waren beim Zoll an. Wie werden die Zollbehörden in der Folge tätig?
Vielleicht hatte das Unternehmen X bereits Informationen, dass seine Rechte durch Produktpiraten verletzt würden. In diesem Fall hat es schon zuvor einen Antrag bei der Zollbehörde auf Kontrolle und Beschlagnahme von Plagiaten gestellt. Doch auch ohne einen solchen Antrag halten die Zollbehörden eingeführte Waren zurück, wenn der Verdacht auf Nachahmungen oder unerlaubte Vervielfältigungen nahe liegt.

Die Zollbehörden verständigen in der Folge X von den zurückbehaltenen Waren. X kann von der Zollbehörde die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Empfängers sowie Versenders und des Anmelders der Waren verlangen.
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