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FAQ zum Thema: "Betriebspension"

 
Kann die Betriebspension-Zusage vom Alter des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden?
Ist es zulässig, dass innerhalb eines Betriebes unterschiedliche Leistungszusagen gemacht werden?
Wie kann der Arbeitnehmer über den unverfallbaren Anspruch verfügen?
Kann die Betriebspension-Zusage vom Alter des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden?
Ja. Das ist grundsätzlich zulässig. Beispiele: Zusageerteilung erst mit dem 25. Lebensjahr
bzw keine Zusage, sofern Arbeitnehmer nach Vollendung
des 50. Lebensjahres in das Unternehmen eintritt.
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Ist es zulässig, dass innerhalb eines Betriebes unterschiedliche Leistungszusagen gemacht werden?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist
auch im Zusammenhang mit Pensionszusagen vom Arbeitgeber
zu beachten. Willkürliche und sachfremde Differenzierungen
sind zu vermeiden. Es ist allerdings möglich, dass zwischen Arbeitnehmergruppen differenziert wird. Beispiel: Einzelzusagen für leitende Angestellte, während allen anderen ArbeitnehmerInnen die Zusage auf Basis einer Betriebsvereinbarung erteilt wurde.
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Wie kann der Arbeitnehmer über den unverfallbaren Anspruch verfügen?
Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vor Eintritt des Leistungsfalles erworbene unverfallbare
Anwartschaft kann versicherungsmathematisch
berechnet werden; dadurch ergibt sich der
Unverfallbarkeitsbetrag (UVB)

Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer innerhalb von 6
Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
gesetzlichen Verfügungsmöglichkeiten durch Abgabe
einer entsprechenden Erklärung wahren. Gibt der Arbeitnehmer
innerhalb von 6 Monaten keine Erklärung ab, geht der Anspruch zwar nicht verloren, allerdings sind die Verfügungsmöglichkeiten eingeschränkt!

Direkte Leistungszusage


Durch entsprechende Erklärung kann der Arbeitnehmer
innerhalb von 6 Monaten verlangen:
  1. die Übertragung des UVB in die Pensionskasse oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen/früheren Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  2. die Übertragung des UVB in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der bisherigen Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis stattfindet
  3. die Übertragung des UVB in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer
    seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt
  4. die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall (entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses
    „verkürzt“)
  5. die Auszahlung des UVB, sofern dieser den sich
    aus dem Pensionskassengesetz ergebenden Grenzbetrag
    (derzeit € 9.600,–– brutto) nicht übersteigt.
    Gibt der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten keine
    Erklärung über die Verwendung ab, so ist die Leistungszusage
    im Leistungsfall zu erfüllen (siehe oben Variante
    4)
Achtung: In diesem Fall bzw bei Variante 4) ist es erfahrungsgemäß erforderlich, trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses den ehemaligen Arbeitgeber weiter zu beobachten, da allfällige Veränderungen (Firmenverlegung, Betriebsübergang, Verschmelzung, Namensänderung, Insolvenz, etc.) den in der Zukunft liegenden Anspruch beeinträchtigen bzw gefährden könnten!

Pensionskassenzusage


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der
Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung
verlangen:
  1. die Umwandlung des UVB in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft bei Pensionsanfall erhält der Arbeitnehmer eine entsprechend der erworbenen Anwartschaft ermittelte Pension aus der Pensionskasse
  2. die Übertragung des UVB in eine Pensionskasse bzw. Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers bzw. in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  3. die Übertragung des UVB in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers
  4. die Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt
  5. die Fortsetzung mit eigenen Beiträgen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens 5 Jahre Beiträge geleistet wurden bzw bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns
  6. die Auszahlung des UVB ( Grenzbetrag € 9.600,–– , wie oben) Gibt der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten keine
    Erklärung über die Verwendung des UVB ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umzuwandeln
    (siehe oben Variante 1)
Achtung: In diesem Fall bzw bei Variante 4) ist es erfahrungsgemäß erforderlich, trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses den ehemaligen Arbeitgeber weiter zu beobachten, da allfällige Veränderungen (Firmenverlegung, Betriebsübergang, Verschmelzung, Namensänderung, Insolvenz, etc.) den in der Zukunft liegenden Anspruch beeinträchtigen bzw gefährden könnten!

Lebensversicherung


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles bleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Zu beachten ist, dass in diesem Fall kein UVB ( wie oben) sondern der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen:
  1. die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung; bei Eintritt des Versicherungsfalles erhält der Arbeitnehmer eine dem Beitragsaufkommen entsprechende Leistung von der Versicherung
  2. die Übertragung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine Pensionskasse bzw Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers
  3. die Übertragung des Rückkaufswertes in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung bei dauernder Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland
  4. die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien
  5. die Auszahlung des Rückkaufswertes ( Grenzbetrag € 9.600,––, wie oben) Gibt der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln.
Achtung: In diesem Fall bzw bei Variante 4) ist es erfahrungsgemäß erforderlich, trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses den ehemaligen Arbeitgeber weiter zu beobachten, da allfällige Veränderungen (Firmenverlegung, Betriebsübergang, Verschmelzung, Namensänderung, Insolvenz, etc.) den in der Zukunft liegenden Anspruch beeinträchtigen bzw gefährden könnten!
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