Karenz
Die Karenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochenfrist nach der Geburt). Die Karenz kann bis zu 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt (schriftlich/Musterbrief) bekannt gegeben werden.
Achtung:
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
Während der Karenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld. (Antragstellung bei der Zuständigen Krankenkasse, weitere Infos siehe auch Artikel "Kindergeld: Die Rechtslage").
Per 1.1.2008 wurde das Kinderbetreuunsgeld flexibilisiert. Es ist nunmehr möglich, zwischen 3 unterschiedlichen Bezugsdauern auszuwählen (siehe Artikel "Kindergeld: Die Rechtslage").
- Vollkarenz
- Karenzteilung zwischen Vater und Mutter
- Überlappende Inanspruchnahme in der Dauer eines Monats anlässlich des Wechsels der Betreuung von einem Elternteil zum anderen
- Aufgeschobene Karenz
- Verhinderungskarenz
- Elternteilzeit (Teilzeitarbeit)
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Karenzarten finden Sie im Menü auf der linken Seite.
Dauer der Karenz
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen- DienstnehmerInnen
- HeimarbeiterInnen
- Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes
Die Mutter bzw. der Vater muss dabei mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist. Nachzulesen im Menüpunkt „Mutterschutz“.
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Dienstgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt der Dienstgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
Anrechnung der Karenzzeit
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind dabei möglich.
Achtung: Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.
Abfertigung Neu
Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden (u.U. kann dieser Termin durch Verordnung vorverlegt werden), oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten mitgerechnet.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Kindererziehungszeiten
Unter Kindererziehungszeiten versteht man Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Dazuverdienen zum Kinderbetreuungsgeld
In die Zuverdienstgrenze sind alle steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen. Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Honorartätigkeiten.
Mit einer komplizierten Formel werden Gehalts- bzw. Honorareinkünfte auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, der nicht mehr als € 16.200,- betragen darf. Die Umrechnung der Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr auf ein monatliches Bruttoeinkommen ergibt als Richtwert für 2008 brutto € 1.250,- (14x/Jahr) wenn sonst keine zu versteuernden Einkünfte vorliegen.
Achtung:
Die höheren Zuverdienstgrenzen gelten nur für Zeiträume ab dem 1.1.2008. Für Zeiträume bis zum 31.12.2007 gilt beim Kinderbetreuungsgeld weiterhin die Zuverdienstgrenze von € 14.600.-
Einschleifregelung seit 1.1.2008
In Zukunft wird bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert, sondern nur der Teil des Kinderbetreuungsgeldes um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Diese Einschleifregelung gilt allerdings erst für Bezugszeiträume ab dem 1.1.2008.
Achtung
Arbeitsrechtlich ist die neue Zuverdienstmöglichkeit für ArbeitnehmerInnen problematisch, da sie - abgesehen von einer Teilzeitbeschäftigung - neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr (=Karenzjahr) einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachgehen dürfen.
Bei Überschreitung der zulässigen 13 Wochen liegt unter Umständen eine stillschweigende Beendigung der Karenz vor, die zum Verlust des Kündigungsschutzes führen könnte. Sollte daher mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung einer Teilzeitkarenz (Elternteilzeit) nicht möglich sein, so sollte zumindest eine schriftliche Vereinbarung mit angestrebt werden, dass vorübergehende Tätigkeiten die Karenz mit allen Rechtsfolgen - insbesondere den Kündigungs- und Entlassungsschutz - nicht berühren.
Bildungschancen in der Karenz
Wie geht’s weiter nach der Karenz? Müssen oder wollen Sie nach der Karenzzeit Ihren Beruf wechseln? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammen gestellt.
Ich möchte in meiner Firma bleiben
Dann sollten Sie unbedingt mit Ihrem Chef und Ihren KollegInnen Kontakt halten. Nur so bleiben Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden und können sich darauf einstellen. Wollen Sie sich während der Karenz beruflich weiterbilden, fragen Sie, ob die Firma Ihnen eine Ausbildung zahlt oder etwas dazu beisteuert.
Ich möchte den Beruf wechseln
Wenn Sie Ihren Job wechseln wollen oder müssen, dann überlegen Sie, welche Fertigkeiten Ihre Berufszufriedenheit steigern würden, was Ihnen Freude macht und was Sie besonders gut können. So können Sie leichter ein neues Berufsziel für sich bestimmen und schauen, welche zusätzliche Ausbildung Sie dafür brauchen. Prüfen Sie, wie realistisch eine Umschulung ist und wie Sie sie finanzieren können.
Infobox
FAQ
Interaktiv
Musterbriefe
Musterbriefe
- Änderung der Lage der Arbeitszeit
- Anspruch auf Elternteilzeit
- Vereinbarte Elternteilzeit
- Meldung einer Karenz - Mutter
- Meldung einer Karenz - Vater
- Meldung einer Karenz - Eltern
- Verlängerung der Karenz - Eltern
- Karenzverlängerung bis zum 2. Geburtstag
- Wiedereinstieg bei Betriebsschließung
- Meldung der Schwangerschaft
- Beginn der Schutzfrist
- Meldung der Schwangerschaft (Fünftagesfrist)
- Unwirksame Kündigung / Entlassung aufgrund Schwangerschaft (5-Tagefrist)
- Unwirksame Kündigung / Entlassung aufgrund vorliegender Schwangerschaft
- mehr
