Insolvenz-Entgelt
Bei einer Insolvenz sind die durch die Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) gesichert.
Wann gibt es Insolvenz-Entgelt?
Insolvenz-Entgelt gibt es dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen.
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge), Freie DienstnehmerInnen sowie HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben. Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Werkvertragsnehmer und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keine Anspruch auf das Insolvenz-Entgelt.
Was ist zu tun?
Die offenen Forderungen sind im Konkurs und im Ausgleich beim zuständigen Gericht anzumelden. ArbeitnehmerInnen sind, im Gegensatz zu den anderen Gläubigern, nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.
Voraussetzung dafür ist, dass ArbeitnehmerInnen ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) beantragen.
Wie hoch ist das Insolvenz-Entgelt?
ArbeitnehmerInnen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von € 7.860. Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12%.
Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung im Jahr nach der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann.
Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie das Insolvenz-Ausfallgeld pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto € 3.930 ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto € 5.895. Die Lohnsteuer beträgt 6 Prozent.
„Freiwillige“ Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen sind vom Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen. Für diese ungesicherten Ansprüche erhalten Sie die Konkurs- bzw Ausgleichsquote, sofern die Forderungen vom Masse- bzw Ausgleichsverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.
