Arbeitsverhältnis im Insolvenzfall

Ein Unternehmen geht in Konkurs, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verunsichert: Was passiert jetzt mit ihrem Job? Die Insolvenz hat zunächst allerdings keine Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Die Insolvenzeröffnung beendet auch nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.

Konkursverfahren

Im Konkursverfahren besteht das Arbeitsverhältnis weiter, wobei der Masseverwalter die Arbeitgeberrechte und –pflichten wahrzunehmen hat. Nur der Masseverwalter (in seiner Funktion als Arbeitgeber) kann das bestehende Arbeitsverhältnis lösen. Neben den arbeitsrechtlichen bestehen nun auch konkursspezifische Lösungsrechte. Auch der Arbeitnehmer kann im Konkursverfahren eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nur gegenüber dem Masseverwalter erklären.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens wird das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund besonderer Auflösungsmöglichkeiten beendet. Innerhalb eines Monats kann der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis laut Konkursordnung kündigen bzw. der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären, wenn der Beschluss, mit dem die Schließung des Unternehmens angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, öffentlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht ist. Auch wenn in der Berichtstagsatzung kein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf unbestimmte Zeit getroffen wird, dürfen ArbeitnehmerInnen gekündigt werden.

Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw. Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen.
Hat das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung die Unternehmensfortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, besteht für die ArbeitnehmerInnen kein außerordentliches Austrittsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters besteht nur für Dienstnehmer in einzuschränkenden Bereichen.

Ausgleichsverfahren

Im Gegensatz dazu behält der Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren seine Geschäftsfähigkeit, sodass er weiterhin Ansprechpartner für den Arbeitnehmer ist. Es ist der Ausgleichsschuldner, der auch nach Ausgleichseröffnung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Der Ausgleichsschuldner wird allerdings vom Ausgleichsverwalter überwacht. Wesentliche Geschäfte oder Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, so unter anderem die Kündigung der ArbeitnehmerInnen.

Für den Arbeitnehmer besteht nur dann ein Austrittsrecht, wenn der Arbeitgeber die laufend fällig werdenden Entgelte nach Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt (siehe Anspruchssicherung im Ausgleich).

Konkursabweisung

Im Falle einer Konkursabweisung bleibt das Dienstverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten.

Arbeitsrechtliche Auflösungsmöglichkeiten

Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung des Konkurs- bzw Ausgleichsverfahrens zur Verfügung (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, etc).