Arbeitsunfall

Dank Vorbeugemaßnahmen und dem steigenden Sicherheitsbewusstsein in den Betrieben ist die Zahl der Arbeitsunfälle gesunken. Kein Trost ist dies jedoch für die Betroffenen.

Bei der beruflichen Tätigkeit gelten als Arbeitsunfall alle Unfälle

  • am Arbeitsplatz, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, wenn die Schädigung überwiegend auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

  • auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück.

  • auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte. Auch Fahrgemeinschaften sowie einmal monatlich der Weg zum Geldinstitut (welches, das muss in der Firma bekannt sein) sind geschützt.

  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zum Arzt und zurück (allerdings nur dann, wenn dem Arbeitgeber die Adresse des Arztes bekannt ist).

  • auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause.

  • bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (AK, ÖGB, Innungen etc.).

  • beim Besuch berufsbildender Kurse. Ausgenommen sind jedoch Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zusammenhang zum Inhalt haben - auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.

Unfall am Weg zur Arbeit

Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit. Spiegelglatter Gehsteig oder schneebedeckte Straße: Im Winter muss im Verkehr noch mehr aufgepasst werden.

Doch was ist zu tun, wenn eine Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg passiert:

  • Unverzügliche Verständigung des Arbeitgebers.
  • Überprüfung, dass von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde.
  • Tipp: Information an Ihren Betriebsrat.
Außerhalb der beruflichen Tätigkeit gelten als Arbeitsunfall alle Unfälle

  • bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern, die vom Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt werden.
  • bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetz. Beispiel: Ein Arbeitsloser verunglückt auf dem Hinweg zum oder Rückweg vom Vorstellungsgespräch, das ihm vom Arbeitsmarktservice vermittelt wurde.
  • bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, auch im Privaten. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird - während er den Verwundeten eines Autounfalls Hilfe leistet - selbst verletzt.
  • bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren und des Roten Kreuzes.
Soziale Absicherung nach Arbeitsunfällen

Die gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalles sind oft schlimm genug. Zumindest aber gibt es Hilfestellungen zur Sicherung der Existenz:

  • Die Verunglückten bekommen bei Bedarf eine Umschulung in einen anderen Beruf und

  • bei bleibenden gesundheitlichen Schäden eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

  • Sollte der Unfall tödlich enden, erhalten die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.

Arbeitsunfall muss belegbar sein

Diese Leistungen gibt es aber nur, wenn ein Unfall auch tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Der Nachweis, dass ein solcher vorliegt, ist bei Unfällen am Firmengelände oder auf Firmenbaustellen relativ leicht zu erbringen.

Problematisch wird es jedoch bei Wegunfällen. Es muss belegbar sein, dass die gewählte Route die direkte und dienstlich notwendige war und nicht ein privater Abstecher.

Arbeitgeber informieren!
Es ist daher unerlässlich, beim Verlassen des Betriebes - etwa zwecks Dienstreise oder Krankenbehandlung - bekannt zu geben, wo genau man hinfährt oder hingeht.

Helga M., Sekretärin:

Kürzlich musste ich zum Arzt und meldete mich wie immer im Betrieb ab. Mein Arbeitgeber wollte daraufhin wissen, welchen Arzt ich aufsuche und wo der seine Ordination hat. Muss ich das sagen?

  • Nein und ja! Es ist zwar kein Muss mehr die Adresse des Arztes oder des Behandlungsortes in der Firma bekannt zu geben - aus Beweisgründen aber empfehlenswert.

Martin W., Vertreter:

Wenn es die Zeit erlaubt, besuche ich während einer Dienstreise oft kurzfristig einen weiteren Kunden. Manchmal führt dann der Weg ziemlich abseits der im Dienstreiseformular angegebenen Route. Muss ich dann jedes Mal meine Firma verständigen?

  • Ja! Es ist unbedingt erforderlich, dass Ihr Arbeitgeber über diese Änderung Bescheid weiß. Informieren Sie ihn entweder telefonisch oder machen Sie eine entsprechende Eintragung ins Fahrtenbuch. Kann nämlich - etwa nach einem Unfall mit tödlichem Ausgang - diesen außertourlichen Diensteinsatz niemand bestätigen, gibt es auch keine Leistungen, in diesem Fall für die Hinterbliebenen.

Ilse A., Abteilungsleiterin:

Ich muss häufig Überstunden machen. Oft gehe ich zu einer Zeit nach Hause, zu der außer mir niemand mehr in der Firma ist. Passiert am Nachhauseweg etwas, kann niemand bezeugen, dass ich so lange gearbeitet habe und nicht etwa im Wirtshaus war.

  • Gibt es in der Firma keine Stechuhr, so ist es vorteilhaft, wenn Sie das tatsächliche Arbeitsende vor dem Nachhausegehen zum Beispiel in einen Kalender am Schreibtisch eintragen. Denn es kann mitunter tatsächlich schwierig werden nachzuweisen, dass Sie den direkten Weg von der Arbeit nach Hause wählten, wenn der Unfall mehrere Stunden nach dem Ende der üblichen Arbeitszeit passierte.