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FAQ zum Thema: "Schwerarbeitspension"

 
Welche Tätigkeit gilt als besonders belastend?
Welche Tätigkeit gilt als besonders belastend?

Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten Tätigkeiten als besonders belastend, wenn sie zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:

  • Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat.

  • Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes

  • Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgestzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% verursacht wurde.

  • Schwere körperliche Arbeit (2.000 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)

  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf

  • Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% und ab 1993 eines Anspruchs auf Pflegeggeld mindestens der Stufe 3.

  • Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde.
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