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| Welche Tätigkeit gilt als besonders belastend? |
Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten Tätigkeiten als besonders belastend, wenn sie zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:
- Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat.
- Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
- Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgestzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% verursacht wurde.
- Schwere körperliche Arbeit (2.000 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
- zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf
- Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% und ab 1993 eines Anspruchs auf Pflegeggeld mindestens der Stufe 3.
- Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde.
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