 |
|
 |
 |
 |
 |
| Wann muss ich eine Schwangerschaft melden? |
Schwangere haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, den Dienstgeber davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins in Kenntnis zu setzen. Dies, damit die Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmerin eintreten können.
Falls Sie sich in der Probezeit befinden, wenden Sie sich bitte vor Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber an das Referat Frau und Beruf.
|
|
|
 |
| Wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? |
|
Werdende Mütter dürfen in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie bis zu einem Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens 12 Wochen.
|
|
|
 |
| Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Wochengeld ? |
Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erhält die Schwangere mit Eintritt in das Be-schäftigungsverbot ein Wochengeld.
Diese Zahlung erhält sie von der Tiroler Gebietskrankenkasse bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt. Diese Leistung muss bei der Tiroler Gebiets-krankenkasse beantragt werden.
|
|
|
 |
| Wie hoch ist das Wochengeld? |
Die Höhe des Wochengeldes entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen und wird von der zuständigen Krankenkasse ausbezahlt.
Falls unmittelbar vor Beginn des Wochengeldbezuges eine Leistung aus der Arbeitslosen-versicherung oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beträgt das Wochengeld 180% der vorher bezogenen Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Kindergeldbetreu-ungsgeld plus 80%.
|
|
|
 |
| Wie hoch ist die Familienbeihilfe und wer bekommt sie? |
Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, erhalten ab Geburt des Kindes Familienbeihilfe. Diese wird alle zwei Monate zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt für
1. Kind:
bis 3 Jahre: € 156,30
3 bis 10 Jahre: € 163,60
10 bis 19 Jahre: € 181,80
über 19 Jahre: € 203,60
2. Kind:
bis 3 Jahre: € 169,10
3 bis 10 Jahre: € 176,40
10 bis 19 Jahre: € 194,60
über 19 Jahre: € 216,40
Jedes weitere Kind
bis 3 Jahre: € 181,80
3 bis 10 Jahre: € 189,10
10 bis 19 Jahre: € 207,30
über 19 Jahre: € 229,10
|
|
|
 |
| Wer bekommt Kinderbetreuungsgeld? |
Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist:
- der Bezug der Familienbeihilfe
- der gemeinsame Haushalt mit dem Kind
- der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
- der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteils darf im Kalenderjahr den Grenzbetrag von € 16.200,-- nicht überschreiten (= Zuverdienstgrenze).
|
|
|
 |
| Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie lange kann es bezogen werden? |
Seit 1.1.2008 besteht die Möglichkeit beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwischen drei Varianten zu wählen:
Variante 1
Das Kinderbetreuungsgeld kann max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn der zweite Elternteil davon mindestens sechs Monatein Anspruch nimmt. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in diesem Fall € 14,53 täglich, also € 430,00 monatlich (30 + 6 Monate).
Variante 2
Das Kinderbetreuungsgeld kann max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn der zweite Elternteil davon mindestens sechs Monatein Anspruch nimmt. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in diesem Fall € 20,80 täglich, also € 624,00 monatlich (30 + 6 Monate).
Variante 3
Das Kinderbetreuungsgeld wird max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt, wenn ein Elternteil davon mindestens drei Monate in Anspruch nimmt (15 + 3 Monate). Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in diesem Fall € 26,60 täglich, also € 800,00 monatlich.
Die jährliche Zuverdienstgrenze wird auf 16.200,00 brutto angehoben, damit ist ein regelmäßiger monatlicher Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.260,00 brutto möglich.
|
|
|
 |
| Wie lange dauert die Karenz? |
|
Die Dienstnehmerin kann im Anschluss an den Mutterschutz Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
|
|
|
 |
| Kann eine Karenz zwischen Vater und Mutter geteilt werden? |
|
Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens drei Monate betragen. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann Karenz von Mutter und Vater gleichzeitig im Ausmaß eines Monats in Anspruch genommen werden. Die Karenzzeit verkürzt sich dann jedoch auf 23 Monate.
|
|
|
 |
| Wie lange dauert der Kündigungs- und Entlassungsschutz |
|
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert bis zu 4 Monaten nach der Entbindung, bei einer Karenz bis zu 4 Wochen nach Ablauf der Karenz. Danach kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
|
|
|
 |
| Was passiert mit befristeten Arbeitsverhältnissen? |
|
Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots, außer die Befristung ist sachlich gerechtfertigt oder gesetzlich vorgesehen. Eine sachliche Rechtfertigung liegt z.B. bei Saisonarbeit vor, oder wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich zu Vertretungszwecken eingestellt wurde.
|
|
|
 |
| Was passiert mit meinem Urlaub? |
Da Zeiten des Mutterschutzes als Arbeitszeiten zu werten sind, fallen der Arbeitnehmerin im Beschäftigungsverbot Urlaubstage an.
Erst mit Antritt einer Karenz aliquotiert (verkürzt) sich der Urlaub.
Über den Urlaubsantritt ist mit dem Arbeitgeber immer Einvernehmen herzustellen.
Insgesamt ergibt sich Folgendes:
- Urlaubsverbrauch vor Eintritt ins Beschäftigungsverbot: volles Ausmaß
- Urlaubsverbrauch nach Ende des Beschäftigungsverbotes ohne Inanspruchnahme einer Karenz: volles Urlaubsausmaß
- Urlaubsverbrauch nach Ende des Beschäftigungsverbotes und vor Beginn der Karenz: Aliquotierung
- Urlaubsverbrauch nach der Karenz: Aliquotierung
|
|
|
 |
| Was ist, wenn ich das Arbeitsverhältnis in der Karenzzeit auflöse? |
|
Wird das Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes nach der Geburt oder spätestens bis 3 Monate vor Ablauf der gemeldeten Karenzzeit aufgelöst, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die halbe Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat und das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 beendet wurde.
|
|
|
 |
| Wer bekommt den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld? |
Anspruch auf den Zuschuss haben allein stehende Elternteile sowie verheiratete und in Lebensgemeinschaft lebende Mütter oder Väter, wenn der Partner/die Partnerin kein Einkommen erzielt oder der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als € 12.200,-- jährlich beträgt.
Diese Freigrenze erhöht sich um jede weitere unterhaltsberechtigte Person um € 4.000,--.
Kein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, wenn die Einkünfte des beziehenden Eltern-teiles den Betrag von € 16.200,-- jährlich übersteigen.
|
|
|
 |
| Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden? |
|
Ja, wenn das Einkommen des oder der Rückzahlungspflichtigen eine bestimmte Höhe überschreitet. Die Rückzahlungsverpflichtung endet mit dem 15. Geburtstag des Kindes.
|
|
|
 |
| Wie viel darf man zum Kinderbetreuungsgeld dazu verdienen? |
Die Zuverdienstgrenze ist der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils im Kalenderjahr und darf den Grenzbetrag von € 16.200,-- nicht übersteigen.
Bei einem regelmäßigen Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld darf das durchschnittliche regelmäßige Monatsbruttoeinkommen € 1.250,-- nicht übersteigen.
|
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |