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| Wann kann ich meine Versicherung kündigen ? |
Haushaltsversicherungen sind üblicherweise für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen (siehe Polizze!) und können im Allgemeinen mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages gekündigt werden.
Bei allen längerjährigen Verträgen (z.B. Zehnjahresverträge), die nach dem 31. März 1994 geschlossen wurden, haben Sie aber eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit: Diese Verträge können Sie frühestens zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und danach eines jeden weiteres Jahres mit einer Frist von einem Monat kündigen. Sollte Ihnen der Versicherer für die lange Laufzeit einen sogenannten Dauerrabatt gewährt haben, kann er bei einer vorzeitigen Kündigung diesen Rabatt von Ihnen zurückverlangen.
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| Kann ich bei Wohnungswechsel kündigen? |
Ja. Bei Wohnungswechsel oder Übersiedlung ins Ausland besteht die Möglichkeit, den Haushaltsversicherungsvertrag zu kündigen. Den Wohnungswechsel müssen Sie in der Regel innerhalb von vier Wochen Ihrem Versicherer (am besten eingeschrieben!) bekannt geben.
Bei dieser Gelegenheit können Sie den Vertrag mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges kündigen. Die Kündigung muss also zeitgerecht vor dem Umzug beim Versicherer eintreffen. Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, gilt die Versicherung während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung.
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| Was bedeuten Neuwert und Zeitwert? |
Neuwert bedeutet, dass für das zerstörte oder gestohlene Fernsehgerät ein gleichwertiges Neugerät angeschafft werden kann, egal wie alt das Gerät bereits war. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadenseintritts.
Viele Versicherungsverträge enthalten aber noch sogenannte Zeitwertklauseln, die eine Einschränkung des Neuwertprinzips darstellen.
Beispiel: „Ist der Zeitwert niedriger als 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises, wird nur der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadens ersetzt." Im Allgemeinen muss man mit zirka zehn Prozent Wertverlust pro Jahr rechnen. Daraus ergibt sich, dass nach einigen Jahren nur mehr ein Bruchteil der Wiederbeschaffungskosten ersetzt wird.
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| Wie hoch soll ich die Versicherungssumme ansetzen? |
Wenn Sie eine Versicherung abschließen, ist der erste Schritt, sich zu überlegen, wie hoch die Versicherungssumme angesetzt werden soll. Sie sollten die Versicherungssumme so wählen, dass Sie nach einem gedeckten Schadensfall den gesamten Haushalt in der gleichen Qualität wieder neu anschaffen können. Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen die Versicherungssumme festgelegt werden kann:
- Quadratmeterversicherung
Die Versicherungssumme wird nach der Wohnnutzfläche und der jeweiligen Ausstattungskategorie berechnet. Diese Variante ist zeitsparend und die Versicherung verzichtet bei korrekter Angabe der Wohnnutzfläche im Schadenfall auf den Einwand der Unterversicherung.
- Summenversicherung
Die Versicherungssumme ergibt sich hier aus dem Neuwert aller Gegenstände und Geräte in der Wohnung. Diese Variante ist sehr aufwändig, weil eine genaue Inventarliste zu erstellen ist. Wenn die auf diese Weise festgelegte Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert des Hausrats entspricht, kann die Versicherung im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung geltend machen.
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| Schaden ist passiert - was nun? |
Ein Schadensfall ist eingetreten. Nach der ersten Schrecksekunde sollten Sie Folgendes tun:
Benachrichtigen Sie sofort Ihren Versicherer und melden Sie den erlittenen Schaden. Die Versicherungsbedingungen sehen üblicherweise in der Sachversicherung eine Maximalfrist von drei Tagen für die Schadenmeldung vor. In der Haftpflichtversicherung hat die Benachrichtigung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Aus Beweisgründen empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Schadenmeldung - am besten per Einschreiben abgesendet. Fertigen Sie eine Liste aller Sachen an, die zerstört oder abhanden gekommen sind, und legen Sie diese sowohl Ihrer Meldung an den Versicherer als auch an die Sicherheitsbehörden bei. Sparbücher, Bankomat- und Kreditkarten sowie Schecks müssen Sie unverzüglich sperren lassen.
Bei Feuer, Einbruchdiebstahl oder Beraubung verständigen Sie in jedem Fall Polizei oder Gendamerie.
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| Was ist eine Haushaltsversicherung? |
Eine Haushaltsversicherung besteht generell aus einer Privat-Haftpflicht- und einer Sachversicherung für den Hausrat. Sie zahlt bei gerechtfertigten Schadenersatzansprüchen, die an den Versicherten als Privatperson gestellt werden, sowie bei Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruch- und Glasbruchschäden. In der Polizze steht genau, was die Sachversicherung abdeckt. Nicht versichert sind z.B. Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, oder Vandalismusschäden.
Versichert sind der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder Lebensgefährte und die minderjährigen Kinder. Die Kinder bleiben zumeist bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Weiters sind auch Personen versichert, die für den Versicherungsnehmer häusliche Arbeiten verrichten (außer es handelt sich dabei um einem Arbeitsunfall im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes.
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| Laufzeit der Versicherung |
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Eine Haushaltsversicherung ist gewöhnlich für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Wie lange sie gilt, steht in der Polizze. Generell kann ab dem dritten Jahr mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn der Vertrag nicht schon vorher ausgelaufen ist. Auch bei allen längerjährigen Verträgen, z.B. Zehn-Jahres-Verträge, haben KundInnen eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit.
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