Altersteilzeit
Die Regelung der Altersteilzeit dient dazu, älteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit zu geben ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne dabei auf Pensionsbezüge, Arbeitslosenansprüche und Ansprüche von der Krankenkasse verzichten zu müssen.
So funktioniert die Altersteilzeit
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens. Die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Arbeitgeber weiterbezahlt.
Es besteht auch die Möglichkeit, nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger zu arbeiten. Entscheidend ist, dass die Verringerung der Arbeitszeit über den gesamten Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.
Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen.
Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit. Eine Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Die Altersgrenze
Die Altersgrenze für die Altersteilzeit wird jährlich bis 2012 um ein halbes Jahr angehoben. Ab 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor dem regulären Pensionsantritt in Anspruch genommen werden, also von Frauen mit 55 und von Männern mit 60.
Voraussetzungen für Altersteilzeit
In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens um 20% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 32 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 30,8 Stunden pro Woche.
Vorraussetzung ist die Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 - 60% der Normalarbeitszeit zu verringern. Bei 40 Stunden pro Woche sind das zwischen 16 und 24 Stunden. Außerdem muss vereinbart werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
Vorteile der Altersteilzeit
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Altersteilzeitregelung.
Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzielle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50% erhält der Arbeitnehmer 75% seines bisherigen Bruttoeinkommens bei vollen Versicherungsleistungen.
Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit seine Mehrkosten als "Altersteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservie rückerstattet zu bekommen.
Bei Erkrankung während der Altersteilzeit
Wenn Sie die Altersteilzeit blocken, erwerben Sie nach Rechtsauffasssung des Obersten Gerichtshofes während der Vollarbeitsphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase in vollem (halbem) Umfang gesichert. Für entgeltfreie Zeiten wird kein Zeitguthaben gut geschrieben.
Auch während der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber – zunächst Vollentgelt und dann Teilentgelt. Nach der Entgeltfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt so gebührt auch halbes Krankengeld von der Krankenkasse.
