Kündigung durch den Arbeitgeber

Mit einer Kündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch eine Lehre ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und kann daher nicht gekündigt werden. Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung in Ihrem Fall berechtigt ist, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK Rechtsexperten Kontakt aufnehmen.

Kündigungstermine und -Fristen

Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt. Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.

Wann ist die Kündigung wirksam?

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn Sie sie erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Auch bei einer Hinterlegung beim Postamt gilt ein eingeschriebener Brief unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam.
Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Es gibt allerdings gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen.

Formvorschriften

Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Manchmal sehen jedoch z.B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen.

Während einer Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Probezeit muss entweder vereinbart werden oder sie ist im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt.
Im Dienstzettel und im Arbeitsvertrag müssen Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin und der anzuwendende Kollektivvertrag angegeben sein.

Anfechtung der Kündigung

Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist es, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb zu erreichen.
Wenn Sie wegen eines unzulässigen Motivs oder Sozialwidrigkeit gekündigt wurden, ist in betriebsratspflichtigen Betrieben eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Als unzulässiges Motiv gilt z.B. ein Gewerkschaftsbeitritt. Betriebsratspflichtige Betriebe sind Betriebe mit mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, egal ob tatsächlich ein Betriebsrat besteht oder nicht.
Ältere ArbeitnehmerInnen können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch in einem nicht betriebsratspflichtigen Betrieb eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
Für die Beurteilung, ob in ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK Rechtsexperten Kontakt aufnehmen.

Für die Anfechtung bei Gericht ist zumeist nur eine Woche ab Zugang der Kündigung Zeit!

Postensuchtage

Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten. "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen.

Der Zeitpunkt, wann diese Zeit konkret in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Sie können sich zum Beispiel für Montag einen Postensuchtag vereinbaren und von Dienstag bis Freitag Urlaub nehmen.